An einem Marktstand bezahlt eine Frau ihren Einkauf

Reisegewerbe

Die selbständige Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe ist gemäß § 55 Gewerbeordnung erlaubnispflichtig. Zuständig für die Erteilung und den Widerruf von Reisegewerbekarten sind die Städte und Gemeinden, in denen der Antragsteller seinen Wohnort hat.
Das Regierungspräsidium hat die Fachaufsicht über die Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Städte Bad Homburg, Hanau und Rüsselsheim und ist zudem zuständig für die Klärung von Grundsatzfragen.

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