Schornsteinfeger auf einem Dach

Schornsteinfeger

Die nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen beziehungsweise bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gehören als Gewerbetreibende dem Handwerk an und nehmen gleichzeitig öffentliche Aufgaben wahr. Sie werden für einen örtlich abgegrenzten Bezirk bestellt und unterliegen bezüglich der hoheitlichen Tätigkeiten einer besonderen staatlichen Aufsicht.
Ein wesentliches Element der Neuregelung ist, dass nunmehr die Verantwortlichkeit für die fristgerechte Vornahme der Kehr- und Überprüfungsarbeiten bei den Grund- und Wohnungseigentümern liegt.
Seit dem 1. Januar 2013 können sie frei entscheiden, welchen zugelassenen Betrieb sie mit der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten beauftragen. Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I Seite 3075) erfüllen (Ausnahmebewilligung zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung).
Um feststellen zu können, wer die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, wird gemäß § 3 SchfHwG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Schornsteinfegerregister geführt, in dem berechtigte Betriebe eingetragen sind Die Eintragungen erfolgen durch die Handwerkskammern (bei selbständig Tätigen) oder die Behörden (bei bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen beziehungsweise bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern).
Damit die Eigentümer über den Umfang der nach der Kehr- und Überprüfungsordnung an ihrer Feuerungsanlage vorgeschrieben Schornsteinfegerarbeiten informiert sind, erhalten sie von dem für ihre Liegenschaft zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister ( seit 1. Januar 2013: bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger) den sogenannten „Feuerstättenbescheid“. Dieser stellt einen Verwaltungsakt dar und wird vom Bezirksschornsteinfegermeister nach einer von ihm persönlich durchzuführenden Feuerstättenschau erlassen. Diese ist seit 1. Januar 2013 zweimal in sieben Jahren durchzuführen.
Die „Feuerstättenschau“ und „Erteilung des Feuerstättenbescheides“ sowie die „Ausstellung der Bescheinigungen über die sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen und von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen“ sind hoheitliche Tätigkeiten, die nur von dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister beziehungsweise bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden dürfen. Hierfür wird der Gesetzgeber auch künftig die Gebührenhöhe festschreiben.
Für alle anderen Arbeiten, die der Feuerstättenbescheid vorschreibt, kann der Eigentümer seit 1. Januar 2013 die Kosten mit dem von ihm beauftragten Betrieb verhandeln.
Die fristgerechte Durchführung der festgesetzten Arbeiten ist gemäß § 4 SchfHwG den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern mittels Formblättern nachzuweisen (Anlage 2 zu § 5 KÜO). Verantwortlich für die Übermittlung der Formblätter bleiben die Eigentümer.
Um weiter eine ordnungsgemäße Ausführung der hoheitlichen Aufgaben im Schornsteinfegerbereich zu gewährleisten wird die derzeitige Einteilung in Kehrbezirke beibehalten.
Die Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister erfolgt seit 1. Januar 2010 nicht mehr nach den bisher bei den Regierungspräsidien geführten Bewerberlisten auf Lebenszeit, sondern durch Ausschreibung befristet auf sieben Jahre.
Frei werdende Kehrbezirke werden in der Datenbank „Amtliche Ausschreibung der Bezirke für bevollmächtigte Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger in Hessen (www.absh.deÖffnet sich in einem neuen Fenster) ausgeschrieben.Hier gelangen Sie zum Online-Formular für die Bewerbung auf die Position eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers.Öffnet sich in einem neuen Fenster
Die Bestellungen der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes tätigen Bezirksschornsteinfegermeister wurden bis 31. Dezember 2014 in befristete Bestellungen umgewandelt (§ 48 SchfHwG). Seit 1. Januar 2015 sind dann auch deren Kehrbezirke auszuschreiben.
Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständig für die Ausschreibung der Kehrbezirke und Auswahl, Bestellung sowie Ruhestandsversetzung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Der örtliche Zuständigkeitsbereich geht dabei über den Regierungsbezirk Darmstadt hinaus und umfasst zusätzlich den Kreis Gießen, den Lahn-Dill-Kreis, den Kreis Limburg-Weilburg sowie den Vogelsbergkreis.
Untere Aufsichtsbehörden sind die Kreisausschüsse der Landkreise sowie die Magistrate der kreisfreien Städte, die in der Regel erste Anlaufstelle für Kundenanfragen aber auch für Beschwerden sein werden. Sie können als aufsichtsrechtliche Maßnahmen einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld verhängen.
Das Regierungspräsidium steht als obere Aufsichtsbehörde jedoch ebenfalls als Ansprechpartner zur Verfügung. Bei erheblichen Pflichtverletzungen kann von hier die Bestellung widerrufen werden.

In Fachfragen können auch die

Schornsteinfegerinnung Rhein-Main,
Intzestr. 12,
60314 Frankfurt am Main,
Tel.: 069/9431850,

oder

Schornsteinfegerinnung Darmstadt,
Heinrich-Hertz-Str. 20,
63225 Langen,
Tel.: 06103/976183

zu Rate gezogen werden.

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