Eine Schreibmaschine mit einem eingespannten Blatt Papier, auf welchem Umsatzsteuer geschrieben steht.

Umsatzsteuerbefreiung

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 und Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Das Regierungspräsidium Darmstadt ist für die hessenweite Ausstellung von Bescheinigungen zur Erlangung von Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 Nummer 20 a) + b) UStG (für kulturelle Aufgaben oder Veranstaltungen) sowie gemäß § 4 Nummer 21 a) bb) UStG (für Wirtschaftsberufe) zuständig. Die früher dem Regierungspräsidium Darmstadt übertragene, hessenweite Ausstellung von Bescheinigungen für Gesundheits- und Pflegeberufe obliegt inzwischen dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege. Für Anträge von Bildungseinrichtungen, die zu Sportfunktionären, Sportlehrer und Trainer ausbilden, ist das Regierungspräsidium Darmstadt nur innerhalb des eigenen Regierungsbezirks zuständig. Das gilt auch für private Unternehmen, die vergleichbare Funktionen wie staatliche Zoos, Tierparks oder botanische Gärten wahrnehmen.

Sollte die Umsatzsteuerbefreiung für einzelne Kursleistungen für Sie als Träger einer Einrichtung, als Veranstalter oder als freiberuflich tätige Person interessant sein, können Sie nachfolgend weitere Informationen zu den einzelnen Themenfeldern erhalten.

Befreiung nach § 4 Nummer 20 a) + b) UStG

Die Umsätze privater Unternehmen können gemäß § 4 Nummer 20 a) UStG von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie staatliche oder kommunale Einrichtungen erfüllen. Das Regierungspräsidium Darmstadt bescheinigt die Gleichartigkeit von Theatern, Museen, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören, Archiven, Büchereien, zoologischen Gärten und Tierparks.

Befreiung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG

Gemäß § 4 Nummer 21 a) bb) UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Beschreibung

gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für Träger der praktischen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz

Beschreibung

zur erteilten Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für Träger der praktischen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz

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