Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Darmstadt
Das Regierungspräsidium Darmstadt ist für die hessenweite Ausstellung von Bescheinigungen zur Erlangung von Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 Nummer 20 a) und b) Umsatzsteuergesetz (UStG; für kulturelle Aufgaben oder Veranstaltungen) sowie gemäß § 4 Nummer 21 a) bb) UStG (für Wirtschaftsberufe) zuständig. Die früher dem Regierungspräsidium Darmstadt übertragene, hessenweite Ausstellung von Bescheinigungen für Gesundheits- und Pflegeberufe obliegt inzwischen dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege. Für Anträge von Bildungseinrichtungen, die zu Sportfunktionärinnen und Sportfunktionären, Sportlehrerinnen und Sportlehrern sowie Trainerinnen und Trainern ausbilden, ist das Regierungspräsidium Darmstadt nur innerhalb des eigenen Regierungsbezirks zuständig. Das gilt auch für private Unternehmen, die vergleichbare Funktionen wie staatliche Zoos, Tierparks oder botanische Gärten wahrnehmen.
Sollte die Umsatzsteuerbefreiung für einzelne Kursleistungen für Sie als Träger einer Einrichtung, als Veranstalter oder als freiberuflich tätige Person interessant sein, können Sie nachfolgend weitere Informationen zu den einzelnen Themenfeldern erhalten.