Ein blattloser Baum im herbstlichen Herrngarten

Ruhige Gebiete

Ruhige Gebiete dienen der Erholung und sollen vor Lärmbelastungen geschützt werden.

Um geeignete Gebiete in Hessen zu schützen, können Gebiete als ruhige Gebiete bzw. innerstädtische Erholungsflächen im Lärmaktionsplan festgelegt werden. Die Aufnahme von ruhigen Gebieten im jeweiligen Lärmaktionsplan erfolgt ausschließlich in enger Zusammenarbeit und im Einvernehmen mit den Kommunen

Die drei hessischen Regierungspräsidien haben die Kriterien und Handlungsleitfaden für die Kommunen im "Leitfaden für Kommunen in Hessen" zusammengefasst.

Ruhige Gebiete dienen der Erholung der Menschen und bilden Ruheoasen in der lärmbelasteten Umgebung. Sie sind daher vor einer weiteren Lärmzunahme zu schützen.

Ruhige Gebiete müssen daher bei Planungsvorhaben berücksichtigt werden. Sie stellen einen Abwägungsbelang aber keinen absoluten Verhinderungsgrund dar, da sie unter Umständen formell aufgehoben werden können.

Ruhige Gebiete auf dem Land   

Ruhige Gebiete im Ballungsraum

Innerstädtische Erholungsflächen (Stadtoasen)      

Akustische Kriterien         

Grundlage für die Prüfung der akustischen Kriterien ist die Karte der potentiell ruhigen Gebiete und die Gesamtlärmkarte des HLNUG (Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie), siehe: LärmviewerÖffnet sich in einem neuen FensterÖffnet sich in einem neuen Fenster

Ruhige Gebiete auf dem Land
LDEN < 45 dB(A) im Kern- und Randbereich

Ruhige Gebiete im Ballungsraum
LDEN < 55 dB(A) im Kernbereich und < 60 dB(A) im Randbereich

Innerstädtische Erholungsflächen
LDEN im Kernbereich min. 6 dB(A) leiser als im Randbereich

Größe

Ruhige Gebiete auf dem Land: ab 30 ha

Ruhige Gebiete im Ballungsraum: ab 3  ha

Innerstädtische Erholungsflächen: ab 1 ha

Erreichbarkeit

Ruhige Gebiete auf dem Land
sollten über den öffentlichen Nahverkehr bzw. über den Individualverkehr (Wanderparkplatz) innerhalb einer Stunde erreichbar sein.

Ruhige Gebiete im Ballungsraum
sollten von der Wohnbevölkerung in einem Radius von 2-3 km erreichbar sein.

Innerstädtische Erholungsflächen
sollten von der Wohnbevölkerung in einem Radius in ca. 0,5-1 km erreichbar sein.

weitere Kriterien wie Lage, Flächennutzung, Erholungsfunktion

 

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