Um geeignete Gebiete in Hessen zu schützen, können Gebiete als ruhige Gebiete bzw. innerstädtische Erholungsflächen im Lärmaktionsplan festgelegt werden. Die Aufnahme von ruhigen Gebieten im jeweiligen Lärmaktionsplan erfolgt ausschließlich in enger Zusammenarbeit und im Einvernehmen mit den Kommunen
Die drei hessischen Regierungspräsidien haben die Kriterien und Handlungsleitfaden für die Kommunen im "Leitfaden für Kommunen in Hessen" zusammengefasst.
Ruhige Gebiete dienen der Erholung der Menschen und bilden Ruheoasen in der lärmbelasteten Umgebung. Sie sind daher vor einer weiteren Lärmzunahme zu schützen.
Ruhige Gebiete müssen daher bei Planungsvorhaben berücksichtigt werden. Sie stellen einen Abwägungsbelang aber keinen absoluten Verhinderungsgrund dar, da sie unter Umständen formell aufgehoben werden können.
Ruhige Gebiete auf dem Land LDEN < 45 dB(A) im Kern- und Randbereich
Ruhige Gebiete im Ballungsraum LDEN < 55 dB(A) im Kernbereich und < 60 dB(A) im Randbereich
Innerstädtische Erholungsflächen LDEN im Kernbereich min. 6 dB(A) leiser als im Randbereich
Größe
Ruhige Gebiete auf dem Land: ab 30 ha
Ruhige Gebiete im Ballungsraum: ab 3 ha
Innerstädtische Erholungsflächen: ab 1 ha
Erreichbarkeit
Ruhige Gebiete auf dem Land sollten über den öffentlichen Nahverkehr bzw. über den Individualverkehr (Wanderparkplatz) innerhalb einer Stunde erreichbar sein.
Ruhige Gebiete im Ballungsraum sollten von der Wohnbevölkerung in einem Radius von 2-3 km erreichbar sein.
Innerstädtische Erholungsflächen sollten von der Wohnbevölkerung in einem Radius in ca. 0,5-1 km erreichbar sein.
weitere Kriterien wie Lage, Flächennutzung, Erholungsfunktion