Luftfahrthindernisse
Luftverkehr
Luftfahrthindernisse
Wichtig beim Onlineantrag
Bauvorhaben, Baukräne, Masten etc. können Auswirkungen auf die Sicherheit des Luftverkehrs haben.
Bauvorhaben, Anlagen und die Aufstellung von Baukränen oder ähnlichen Geräten, die in den Bauschutzbereich eines Flughafens/Flugplatzes hineinragen, bedürfen der Zustimmung der Landesluftfahrtbehörde. Im Regierungsbezirk Darmstadt bestehen Bauschutzbereiche für den Verkehrsflughafen Frankfurt am Main und beschränkte Bauschutzbereiche für die Verkehrslandeplätze Frankfurt-Egelsbach und Reichelsheim (Wetterau). Bei baurechtlich genehmigungspflichtigen Vorhaben wird die Landesluftfahrtbehörde i. d. R. durch die zuständige Bauordnungsbehörde beteiligt. Bei baugenehmigungsfreien Vorhaben erfolgt die Genehmigung direkt durch die Landesluftfahrtbehörde. Für Luftfahrthindernisse in Bauschutzbereichen militärischer Flugplätze (z.B. Flugplatz Wiesbaden-Erbenheim) ist das Luftfahrtamt der Bundeswehr in Köln-Wahn zuständig.
Bei Bauwerken oder Baugeräten, die außerhalb eines Bauschutzbereiches liegen, ist die Genehmigung der Landesluftfahrtbehörde nur bei einer Bauwerkshöhe ab 100 Meter über Grund erforderlich.
Bei Luftfahrthindernissen unter 100 Meter über Grund, die in der Nähe von Segelfluggeländen oder Landeplätzen (z. B. auch Hubschrauber-Sonderlandeplätze) ohne Bauschutzbereich geplant werden, ist zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs mit der Landesluftfahrtbehörde Kontakt aufzunehmen.
Hinweis:
Das Antragsverfahren für die Genehmigung von Luftfahrthindernissen nach den §§ 12-17 und 18a LuftVG hat sich geändert. Die bisherige schriftliche Antragstellung wurde durch ein digitales Verfahren ersetzt. Den Zugang zum aktuellen Antragsverfahren finden Sie unter „Links“.
Bei Fehlermeldungen der Anwendung nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit uns auf.
Das digitale Antragsverfahren gilt nicht für die Beantragung der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) für Windenergieanlagen und für die Einholung von Zustimmungen im Rahmen eines Bauantragsverfahrens.
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Herr Friedrich