Ein Kleinflugzeug im Kunstflug vor strahlend blauem Himmel

Sondernutzung Luftraum

Tiefflüge

Grundsätzlich sind bei jedem bemanntem Flug Mindestflughöhen einzuhalten. Für Flüge zu besonderen Zwecken, wie zum Beispiel Vermessungsflüge, Ausbildungsflüge oder Film- und Fotoflüge können Ausnahmen zugelassen werden.

Unbemannte Freiballone und Wettersonden

Der Betrieb von unbemannten Freiballonen und Wettersonden ist erlaubnispflichtig. Das Antragsformular steht als Download zur Verfügung.

 

Betrieb von Scheinwerfern, optischen Lichtsignalgeräten und Lasergeräten

Erlaubnispflichtig ist der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere von Lasergeräten, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- oder Abfluges zu blenden.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigte Nutzung des Luftraums nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt.
Entsprechende Anträge sollten circa 10 Werktage vor Beginn des geplanten Einsatzes beim Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Landesluftfahrtbehörde formlos mit unten angegebener E-Mail Adresse gestellt werden.


Aufstieg von Flug- und Himmelslaternen, sogenannt Skylaternen

Das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern (sogenannten Flug- oder Himmelslaternen, beziehungsweise Skylaternen) ist in Hessen seit 23. Juli 2009 verboten.
Grundlage: Gefahrenabwehrverordnung gegen das Aufsteigenlassen von Ballonartigen Leuchtkörpern vom 16. Juli 2009 – veröffentlicht in GVBl. I Seite 275.
Ein Verstoß hiergegen ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 5000,-- € geahndet werden

Auflassen von Kinderluftballons

Das Auflassen von Kinderluftballon in weniger als 1,5 Kilometern zur Begrenzung eines Flugplatzes ist verboten. Das Regierungspräsidium Darmstadt kann unter Umständen Ausnahmen von dem Verbot zulassen. Für die Erteilung einer Ausnahme muss eine Gebühr in Höhe von 60,00 € erhoben werden.
Davon unabhängig ist für Aufstiege von Kinderluftballons gegebenenfalls die Einholung einer Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle erforderlich. Beachten Sie bitte hierzu den nachstehenden Link zur Deutschen Flugsicherung GmbH.  

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