Tiefflüge
Grundsätzlich sind bei jedem bemanntem Flug Mindestflughöhen einzuhalten. Für Flüge zu besonderen Zwecken, wie z.B. Vermessungsflüge, Ausbildungsflüge oder Film- und Fotoflüge können Ausnahmen zugelassen werden.
Unbemannte Freiballone/Wettersonden
Der Betrieb von unbemannten Freiballonen/Wettersonden ist erlaubnispflichtig. Das Antragsformular steht als Download zur Verfügung.
Aufstieg von Flug- und Himmelslaternen, sog. Skylaternen
Das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern (sogenannten Flug- oder Himmelslaternen, bzw. Skylaternen) ist in Hessen seit 23. Juli 2009 verboten.
Grundlage: Gefahrenabwehrverordnung gegen das Aufsteigenlassen von Ballonartigen Leuchtkörpern vom 16. Juli 2009 – veröffentlicht in GVBl. I Seite 275.
Ein Verstoß hiergegen ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet werden
Auflassen von Kinderluftballons
Das Auflassen von Kinderluftballon in weniger als 1,5 Kilometern zur Begrenzung eines Flugplatzes ist verboten. Das Regierungspräsidium Darmstadt kann unter Umständen Ausnahmen von dem Verbot zulassen. Für die Erteilung einer Ausnahme muss eine Gebühr in Höhe von 60,00 € erhoben werden.
Davon unabhängig ist für Aufstiege von Kinderluftballons ggf. die Einholung einer Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle erforderlich. Beachten Sie bitte hierzu den nachstehenden Link zur Deutschen Flugsicherung GmbH.