Pfahl, an dem vier Schilder in verschiedene Richtungen weisen, dahinter Berge

Zielabweichungsverfahren

Wissenswertes

Ein Antrag auf Abweichung von den Zielen des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010 ist grundsätzlich formlos beim Regierungspräsidium Darmstadt zu stellen.

Im Rahmen der kommunalen Beratung der 184 südhessischen Kommunen durch das Regierungspräsidium (RP) als höhere Verwaltungsbehörde kann sich im Hinblick auf eine Planungsabsicht einer Kommune ergeben, dass diese nicht an die geltenden Ziele der Raumordnung nach § 1 Absatz 4 Baugesetzbuch angepasst wäre.

Ist eine Modifizierung der Planung nicht möglich, kann ein Zielabweichungsverfahren in Frage kommen. Ein solches Verfahren kommt in Betracht, wenn ein Planungsträger mit einer geplanten Maßnahme vom geltenden Regionalplan abweichen möchte und die Grundzüge des Regionalplanes nicht berührt werden (§ 6 Absatz 2 Raumordnungsgesetz).

In den meisten Fällen stellen die Städte und Gemeinden über die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister einen entsprechenden Antrag.

Die Antragsberechtigung ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 Raumordnungsgesetz. Antragsberechtigt sind danach die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 Raumordnungsgesetz zu beachten haben.

  1. Beschreibung der antragstellenden Kommune (oder des sonstigen Antragstellenden) unter raumordnerischen Gesichtspunkten wie z.B. Zentralität, Strukturraum, Entwicklungsachsen,....
     
  2. Beschreibung der beabsichtigten Bauleitplanung oder des raumbedeutsamen Vorhabens
    Insbesondere: Zweck des Vorhabens, Beschreibung der landes- und regionalplanerischen Festlegungen (vor allem der Planung / dem Vorhaben entgegenstehende Ziele), Alternativenprüfung.....
     
  3. Darstellung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung / des Vorhabens gemäß Ziffer 2 der Anlage 2 zum Raumordnungsgesetz (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2023 - 4 C 6.21)
     
  4. Begründung des Antrags

 

Beispiele finden Sie im Gremienportal.

  • Anschreiben
  • Langfassung des Antrags
  • Kurzfassung des Antrags
  • ggf. Anlagen (z.B. Auswirkungsanalyse, Gutachten....)
  • Erklärung über Bildrechte an den in den Antragsunterlagen enthaltenen Bildern/Abbildungen
  • Beschreibung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen gemäß Ziffer 2 der Anlage 2 zum Raumordnungsgesetz (je nach Umfang kann dies gesondert oder als Teil der Langfassung erfolgen)

Über den Antrag auf Abweichung von den Zielen des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010 entscheidet die Regionalversammlung Südhessen. 

Das Regierungspräsidium Darmstadt prüft vorab, ob die Grundzüge der Planung berührt sind, weil von der Planung / dem Vorhaben voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen. In diesem Fall ist die Zulassung einer Abweichung nicht möglich. Es bedarf einer Änderung des geltenden Regionalplans (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2023 - 4 C 6.21).

Sind erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu befürchten erstellt das Regierungspräsidium Darmstadt aus den Antragsunterlagen und den eingegangenen Stellungnahmen der beteiligten Gebietskörperschaften und Fachbehörden eine Beschlussvorlage für die Regionalversammlung Südhessen.

Bevor über einen Zielabweichungsantrag in der Regionalversammlung Südhessen abgestimmt wird, wird dieser in den Fachausschüssen und im Haupt- und Planungsausschuss beraten.

Neben dem Haupt- und Planungsausschuss gibt es folgende Fachausschüsse: 

  • Ausschuss für Umwelt, Energie und Klima
  • Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr
  • Ausschuss für Natur, Landwirtschaft und Forsten

Wie läuft eine Ausschusssitzung ab?

Der oder die Vorsitzende des Ausschusses begrüßt die anwesenden Mitglieder sowie die Gäste.
Nach der Begrüßung und Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung werden die einzelnen Tagesordnungspunkte abgearbeitet.
Eine kurze Vorstellung des geplanten Vorhabens führt in der Regel in das Thema ein. Danach erhalten die Ausschussmitglieder Gelegenheit, sich über den Antrag auszutauschen. Aufkommende Fragen werden direkt an die Verwaltung oder gegebenenfalls an die anwesenden Gäste (z.B. Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister der antragstellenden Kommune) gestellt.
Idealerweise wird von den Ausschussmitgliedern bereits im Fachausschuss eine Beschlussempfehlung per Handzeichen-Abstimmung gegeben. Möchte eine Fraktion den Antrag noch einmal intern beraten, wird die Beschlussempfehlung in der Regel vertagt.
Sind alle Tagesordnungspunkte abgearbeitet schließt der oder die Vorsitzende die Sitzung.

Geht ein abgestimmter und vollständiger Antrag bis spätestens zum 19.01.2024 beim Regierungspräsidium Darmstadt ein, kann über diesen frühestens in der Sitzung der Regionalversammlung Südhessen vom 03.05.2024 entschieden werden.

Geht der Antrag

  • bis spätestens 15.03.2024 ein, wird frühestens in der Sitzung vom 05.07.2024
  • bis spätestens 14.06.2024 ein, wird frühestens in der Sitzung vom 27.09.2024
  • bis spätestens 30.08.2024 ein, wird frühestens in der Sitzung vom 13.12.2024

 entschieden.