Das Kollegiengebäude am Luisenplatz im Sonnenschein

Obere Landesplanungsbehörde

Prüfung der Anpassung an die Ziele der Raumordnung

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 und 2 BauGB prüft das Regierungspräsidium (RP) als Obere Landesplanungsbehörde für alle 184 Städte und Gemeinden in der Planungsregion Südhessen, ob ihre Bauleitpläne gemäß § 1 Absatz 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst sind. Die Ziele der Raumordnung sind hierfür im Landesentwicklungsplan für das Land Hessen sowie im Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplan festgelegt und zu finden.

Landesplanungsrechtliche Verfahren  Zielabweichungsverfahren

Sind Bauleitpläne nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst, kommt die Zulassung einer Abweichung von entgegenstehenden Zielen der Raumordnung in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und die Zulassung der Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist, § 6 Absatz 2 Satz 1 Raumordnungsgesetz. Zudem muss die Zulassung der Abweichung aus Sicht des jeweiligen Planungsträgers zweckmäßig sein, das heißt es besteht kein Anspruch auf Zulassung der Abweichung sondern lediglich auf ermessenfehlerfreie Entscheidung.