Aufgefächterte Geldscheine

Regierungspräsidium Darmstadt

Regierungspräsidium veröffentlicht Hinweise zum Geldwäschegesetz für Gewerbetreibende

Das Geldwäschegesetz stellt hohe Anforderungen an bestimmte Gewerbetreibende und enthält zahlreiche Einzelvorschriften.

Der Gesetzgeber sieht daher vor, dass Aufsichtsbehörden wie das Regierungspräsidium Darmstadt den Unternehmen regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise zur Verfügung stellen. Auf Initiative des Landes Hessen hat eine bundesländerübergreifende Arbeitsgruppe nun erstmals gemeinsame Hinweise erstellt.

Das Dokument bildet das gesamte Spektrum der Pflichten für Gewerbetreibende im Bereich der Geldwäsche-Prävention ab – etwa zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten. Die Auslegungs- und Anwendungshinweise gelten für Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen, die der Geldwäsche-Aufsicht – in Hessen durch die Regierungspräsidien – unterliegen, mit Ausnahme der Glücksspielbranche. Sie bieten den roten Faden, an dem sich bundesweit Verpflichtete und Aufsichtsbehörden orientieren können.

Nachdem sich die Bundesländer abschließend auf die nun vorliegende Fassung verständigt haben, hat auch Hessen diese zur Verwendung freigegeben. Das gemeinsame Dokument der hessischen Regierungspräsidien kann auf der Website des Regierungspräsidiums unter „Geldwäschegesetz“ heruntergeladen werden. Die Behörden werden die Hinweise fortlaufend aktualisieren. Verbesserungsvorschläge nimmt das Regierungspräsidium unter geldwaeschepraevention@rpda.hessen.de entgegen.

Hintergrund

Die Aufsicht nach dem Geldwäschegesetz ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Die nach dem Gesetz verpflichteten Gewerbetreibenden sind jedoch oft auch über Aufsichtsbezirksgrenzen hinaus tätig. Die jetzt vorliegende erste Ausgabe der gemeinsamen Auslegungs- und Anwendungshinweise der Länder bietet die Basis für eine einheitlichere Aufsichtstätigkeit.

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