Das Regierungspräsidium Darmstadt hat auf insgesamt circa 360 Hektar Fläche der Gemeinden Grävenwiesbach und Weilrod zwei Trinkwasserschutzgebiete mit insgesamt vier Trinkwassergewinnungsanlagen ausgewiesen. Die Schutzgebietsfestsetzungen sind erforderlich, um im Interesse der öffentlichen Trinkwasserversorgung das Grundwasser im Einzugsgebiet der Gewinnungsanlagen zu schützen. Der Text der Verordnungen ist im Staatsanzeiger des Landes Hessen Nummer 10/2021 Seite 325 und Nummer 10/2021 Seite 334 veröffentlicht, und kann auch im Internet unter „Staatsanzeiger für das Land Hessen“ eingesehen werden.
Aus den nun geschützten Gewinnungsanlagen werden jährlich mehr als 70.000 Kubikmeter Trinkwasser entnommen. Da das Rohwasser jeweils hohe Nitratgehalte aufweist, werden die Schutzgebiete der sogenannten „Klasse C“ zugeordnet, das bedeutet: Zukünftig müssen strenge Ge- und Verbote eingehalten werden.
Aufgrund der vorliegenden hydrogeologischen und bodenkundlichen Gutachten wurden die Schutzgebietszonen abgegrenzt und für landwirtschaftlich genutzte Flächen jeweils die Nitrataustragsgefährdung kartiert. So werden spezifische Ge- und Verbote den einzelnen Flächen zugewiesen, nach dem Prinzip: Je näher die Fläche an der Gewinnungsanlage liegt und je höher die Nitrataustragsgefährdung, desto strenger die Ge- und Verbote.
Die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes setzt voraus, dass dies das „Wohl der Allgemeinheit“ erfordert. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn es sich um den Schutz von Wassergewinnungsanlagen handelt, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen. Die entsprechenden Anregungen auf Festsetzung eines Wasserschutzgebietes werden deshalb in der Regel vom Träger der Wasserversorgung, hier die Gemeindeverwaltung der Gemeinde Grävenwiesbach, vorgebracht.
Es ist geplant, Kooperationsvereinbarungen zwischen Wasserversorger und Landbewirtschaftern zu etablieren, um auf Kosten des Wasserversorgers die Landbewirtschafter hinsichtlich einer Grundwasserschutz orientierten Landnutzung professionell zu beraten. Im Gegenzug gelten die Vorgaben der Schutzgebietsverordnung nur für diejenigen Landbewirtschafter, die eine solche Kooperationsvereinbarung nicht eingehen. Sicher ergeben sich auch Synergieeffekte mit im nahen Umkreis bereits bestehenden Kooperationen, die jedenfalls zeigen, dass eine landwirtschaftliche Nutzung mit an den Grundwasserschutz angepassten Methoden sehr gut möglich ist.
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat in den Festsetzungsverfahren auch eine Bündelungsfunktion und beteiligt zahlreiche Fachbehörden. Außerdem werden die Verordnungsentwürfe öffentlich bekannt gemacht und somit den Betroffenen Gelegenheit gegeben, Anregungen und Bedenken vorzubringen.