Gewinnsparlotterien werden im Glücksspielrecht als Lotterien mit geringem Gefährdungspotential eingestuft und insbesondere von Finanzinstituten angeboten. Das Besondere an dieser Art von Lotterie ist, dass in der Regel höchstens 25 Prozent des Lospreises für die Teilnahme an der Lotterie verwendet werden, während mindestens 75 Prozent des Lospreises als Sparbetrag auf dem Konto des Teilnehmenden gutgeschrieben werden. Insofern liegt beim Gewinnsparen der Schwerpunkt auf dem Sparen und nicht auf dem Glücksspiel. Die Gewinne werden in regelmäßigen Abständen in Form von Geld- oder Sachpreisen vergeben.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Darmstadts für die Erteilung einer Erlaubnis zum Veranstalten von Lotterien in der Form des Gewinnsparens für das Land Hessen ergibt sich aus § 15 Abs. 2 Nr. 3 Hessisches Glücksspielgesetz (HGlüG).
Erlaubnis
Die Erlaubnis für das Gewinnsparen in Hessen darf nach § 11 HGlüG nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 12 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV 2021) erteilt werden.
Unter anderem muss der Veranstalter den Reinertrag des Gewinnsparloses für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwenden (vgl. §§ 52-54 Abgabenordnung). Dadurch können zahlreiche Projekte zugunsten der Allgemeinheit gefördert werden. Insofern gilt Folgendes zu beachten:
Die Reinerträge müssen innerhalb des Vereins entweder für alle Mitglieder oder einen bestimmten bzw. bestimmbaren Personenkreis genutzt werden. Spenden an einzelne Personen bspw. anlässlich eines Geburtstages oder Todesfalls sind nicht möglich. Außerhalb des Vereins können Reinerträge an andere Vereine gespendet werden, sofern diese die Gelder nicht ebenfalls weiterverteilen.
Verwendungszweck
Die Reinertragslisten sind der Erlaubnisbehörde jährlich mit konkreten Verwendungsnachweisen mitzuteilen.
Nicht ausreichend bei der Benennung des konkreten Verwendungszwecks ist die Angabe „Feuerschutz“ oder „Förderung von Sport, Kunst oder Jugendarbeit“. Stattdessen sind bspw. folgende Bezeichnungen zu nutzen:
- Einrichtung und Ausstattung von Kindergärten mit Sport- und Spielgeräten
- Sportvereine: Sportgeräte für die Jugend, Trikots, Bälle, Preise, Pokale
- Ausstattung von Jugendräumen und Altenbegegnungsstätten
- Anschaffungen für Feuerlöschzwecke, z. B. Atemschutzgeräte, Unfallrettungswerkzeuge, Schutzkleidung
- Jubiläumsfeier von Verein „X“
- Projektförderung für Projekt „X“: Typisierungsaktionen
- Errichtung und/oder Instandhaltung von Parkanlagen“