Wenn Sie öffentliche Lotterien (Verlosungen) oder Ausspielungen (auch Tombolas) durchführen möchten, müssen Sie diese beantragen und genehmigen lassen.
Bei einer Lotterie werden Geldgewinne, bei einer Ausspielung Sachwertgewinne ausgespielt.
Bei öffentlichen Lotterien oder Ausspielungen handelt es sich um öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 2 GlüStV 2021. Öffentliche Glücksspiele dürfen gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV 2021 nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden.
Zuständige Erlaubnisbehörde ist
- für Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 130.000€ die Kreisordnungsbehörde (bei Kreisgrenzen überschreitenden Veranstaltungen die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt).
- für Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 6.000€ bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (Tombolas) die örtliche Ordnungsbehörde.
- bei Lotterien in Form von Gewinnsparen das Regierungspräsidium Darmstadt.
- für spezielle Formen des Glücksspiels die besondere Erlaubnisbehörde (siehe Merkblatt).
- im Übrigen das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz.
Der Antrag auf Genehmigung der Lotterie oder Ausspielung muss folgende Angaben im Sinne des § 17 GlüStV 2021 enthalten:
- Name und Anschrift des Veranstalters
- Name und Anschrift der für die Durchführung verantwortlichen natürlichen Person
- Art der Veranstaltung (Lotterie, Ausspielung)
- Ort oder Gebiet der Veranstaltung
- Beginn und Dauer der Veranstaltung
- Zweck der Veranstaltung
- Spielplan
- Vertriebsform
Der Antrag auf Genehmigung einer Lotterie in Form von Gewinnsparen ist dem Regierungspräsidium Darmstadt spätestens 3 Wochen vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung anzuzeigen.