Mann tippt auf ein Tablet, auf dem ein Balkendiagramm abgebildet ist

Zahlen und Statistiken

Die Zahlen geben einen Einblick in die Verbreitung des Glückspielangebotes im Bundesgebiet und darin, wie viele Menschen den Schutz des Spielersperrsystems in Anspruch nehmen.

Die Grafik veranschaulicht die Entwicklung der im Spielersperrsystem erfassten Sperren. Da einzelne Personen mehrfach gesperrt werden können, besteht die Möglichkeit einer Abweichung der tatsächlichen Anzahl der gesperrten Personen.

Die 24-Stunden-Sperre wird durch das Betätigen einer Schaltfläche auf der Online Glücksspielseite sofort aktiv, ohne dass eine Rückfrage erfolgt. Diese Vorgehensweise ist gemäß § 6i Abs. 3 GlüStV 2021 für alle in Deutschland zugelassenen Online-Glücksspielanbieter verpflichtend. Die Sperre wird nach Ablauf von 24 Stunden automatisch aufgehoben, ohne dass ein entsprechender Aufhebungsantrag gestellt werden muss.

Die oben dargestellte Grafik veranschaulicht, wie häufig spielwillige Personen vor ihrer Teilnahme am Glücksspiel mit OASIS abgeglichen wurden. Dieser Abgleich ist gemäß § 8 Abs. 3 GlüStV 2021 in Verbindung mit § 23 GlüStV 2021 sowohl bei terrestrischen (stationären) als auch bei Online-Glücksspielen vor jeder Teilnahme verpflichtend durchzuführen. Werbe- sowie Boni- und Rabattabfragen werden hier nicht aufgeführt.

Die oben dargestellte Grafik veranschaulicht die Anzahl der Personen, die vergangenes Jahr in OASIS eingetragen oder daraus entfernt wurden. Sperren können sowohl von Glücksspielanbietern als auch vom Regierungspräsidium Darmstadt eingetragen werden, basierend auf § 8a Abs. 1,2 GlüStV 2021. Die Aufhebung einer Sperre darf nach § 8b Abs. 1 GlüStV 2021 ausschließlich durch das Regierungspräsidium Darmstadt erfolgen.

Die oben dargestellte Grafik veranschaulicht die Gesamtzahl der OASIS-Abfragen. Diese Abfragen lassen sich in drei Kategorien unterteilen: Spielersperrabfragen, Boni- und Rabattabfragen sowie Werbeabfragen. Spielersperrabfragen beziehen sich auf Abfragen, die vor der Teilnahme einer spielwilligen Person am Glücksspiel durchgeführt werden. An einzelne Personen adressierte Werbung und Angebote für Glücksspiel dürfen nur erfolgen, wenn diese nicht gemäß § 8 Abs. 2 GlüStV 2021 für die Teilnahme am Glücksspiel gesperrt sind. Daher muss der Adressat vor der Versendung der personalisierten Werbung und Angebote auf eine vorhandene OASIS-Sperre überprüft werden.

Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 gewährt Spielern die Möglichkeit, die Dauer ihrer Selbstsperre eigenständig festzulegen. Dabei darf die Sperrdauer gemäß § 8a Abs. 6 Satz 1 GlüStV 2021 jedoch keinesfalls kürzer als drei Monate sein. Bei einer Fremdsperre beträgt die Mindestdauer ein Jahr ab Eintragung.

Bei den Sperren wird zwischen Selbstsperren (selbst beantragte Sperre) und Fremdsperren (von Dritten beantragte Sperre) unterschieden.

Eine Fremdsperre wird gemäß § 8a Abs. 1 GlüStV 2021 eingetragen, wenn Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die zu sperrende Person spielsuchtgefährdet oder überschuldet ist, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder Spieleinsätze riskiert, die in keinem Verhältnis zum Einkommen oder Vermögen stehen.

Die oben dargestellte Grafik veranschaulicht die Anzahl der Betriebsstätten, die an das Spielersperrsystem angeschlossen beziehungsweise davon abgemeldet wurden. Als Betriebsstätte gilt der Ort, an dem das Glücksspiel angeboten und durchgeführt wird. Dabei wird zwischen dem terrestrischen (stationären) Angebot, wie beispielsweise Spielhallen oder Aufstellorten in Gastronomiebetrieben, und dem Onlineangebot, wie Sportwetten und virtuellem Automatenspiel, unterschieden.

Die Betriebsstätten können in verschiedene Kategorien eingeteilt werden. Neben der Unterscheidung zwischen terrestrischen (stationären) und Online-Angeboten gliedern sich diese in weitere Kategorien, die jeweils unterschiedlichen Erlaubnissen und rechtlichen Grundlagen unterliegen. Die oben aufgeführten Kategorien stellen die gängigen Typen von Betriebsstätten dar. Betriebsstätten-Typen mit geringerer Häufigkeit sind zudem separat unter der Rubrik „Andere“ aufgeführt.

Um eine bessere Übersicht zu gewährleisten, werden die Betriebsstätten-Typen mit geringerer Häufigkeit in einer separaten Grafik zusammengefasst. 

Die Grafik veranschaulicht die Verteilung der terrestrischen (stationären), an OSIS angeschlossenen, Betriebsstätten in Bezug auf die Einwohnerzahl pro Bundesland, wobei die Anzahl der Betriebsstätten pro 100.000 Einwohner dargestellt wird.