Zwei spielende Kinder im Kindergarten

Abgaben

Regelung und Erhebung kommunaler Abgaben

Kommunale Abgaben dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabepflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Schuld bestimmen. Rechtsgrundlage hierfür ist das Gesetz über kommunale Abgaben (KAG).

Den Gemeinden steht die Steuererhebungshoheit für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu (§ 7 KAG). Beispiele dafür sind die Hundesteuer, Zweitwohnungssteuer und Spielapparatesteuer.

Die Landkreise können dagegen nur die Jagdsteuer, Fischereisteuer und Gaststättenerlaubnissteuer erheben (§ 8 KAG).

Als Gegenleistung für die Herstellung und Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen können die Kommunen Beiträge nach § 11 KAG (beispielsweise Straßenausbaubeiträge, Kanalanschlussbeiträge) und Benutzungsgebühren nach § 10 KAG (beispielsweise Wassergebühren, Kindergartengebühren) beschließen. Sie sind auch berechtigt, aufgrund einer Satzung, für bestimmte Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten Verwaltungsgebühren und Umlagen zu erheben (§ 9 KAG).

Gemäß Ziffer 5.2 der Kostenausgleichsrichtlinie (vergleiche Gesetz zum pauschalen Ausgleich der Kosten bei der Einführung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen) ist das Regierungspräsidium Darmstadt hessenweit für entsprechende Anträge zuständig.

In § 93 Absatz 2 Hessische Gemeindeordnung wird bestimmt, dass die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen in erster Linie – soweit vertretbar und geboten – aus Entgelten für ihre Leistungen und im Übrigen aus Steuern zu beschaffen hat.

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