Schreibtisch mit ausgedruckten Diagrammen, darauf mehrere hohe Stapel Euromünzen

Kommunaler Finanzausgleich

Allgemeine und Besondere Finanzzuweisungen, Investitionszuweisungen

Artikel 137 Absatz 5 der Hessischen Verfassung verpflichtet das Land Hessen, den Kommunen die zur Erfüllung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben (Pflichtaufgaben) erforderlichen Geldmittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zu sichern. Darüber hinaus sichert das Land Geldmittel, um ein Mindestmaß an freiwilliger öffentlicher Tätigkeit (freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben) durchzuführen (vergleiche § 1 Absatz 1 Hessisches Finanzausgleichsgesetz (HFAG)).

Das Land gewährleistet also die finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Darüber hinaus wird ihnen zum Zweck einer angemessenen Finanzausstattung ein Anteil am Steueraufkommen des Landes zugewiesen (Finanzkraftzuschlag). Zur Verstetigung ihrer Finanzausstattung wird ihnen ein weiterer Zuschlag (Stabilitätsansatz) gewährt (vergleiche § 1 Absatz 2 HFAG).

Der Finanzausgleich beinhaltet im Wesentlichen neben Mitteln für allgemeine Finanzzuweisungen (vergleiche § 14 – 35 HFAG; Schlüsselzuweisungen) auch Mittel für besondere Finanzzuweisungen (vergleiche § 36 – 44 b HFAG) und Investitionen (vergleiche § 45 – 49 HFAG).

Die Kommunen erhalten die allgemeinen Finanzzuweisungen (Schlüsselzuweisungen) zur Stärkung ihrer Finanzkraft. Sie sollen vor allem auch Unterschiede in der Finanzkraft zwischen den einzelnen Kommunen verringern. Die Höhe dieser Zuweisung für die einzelnen Kommunen wird im Verhältnis zu anderen Kommunen nach ihrer Steuerkraft und ihrer durchschnittlichen Aufgabenbelastung bestimmt. Dabei werden zentralörtliche Funktionen berücksichtigt.

Besondere Finanzzuweisungen werden den Kommunen finanzkraftunabhängig gewährt, um besondere Belastungen (zum Beispiel Heilkurorte) auszugleichen.

Investitionszuweisungen werden - soweit nicht als Pauschale gewährt - projektbezogen festgesetzt. Die Höhe richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kommune und ihrer Stellung im Finanz- und Lastenausgleich. Danach erhält eine finanzschwache Kommune eine höhere Zuweisung als eine finanzstarke Kommune.

Das Dezernat I16 – Kommunal- und Sparkassenaufsicht - des Regierungspräsidiums Darmstadt wickelt die vom Hessischen Ministerium der Finanzen (HMdF) festgesetzten Zahlungen der Allgemeinen Finanzzuweisungen, der Besonderen Finanzzuweisungen für Straßen und Heilkurorte sowie der Pauschalen für den ländlichen Raum unter Berücksichtigung von eventuell bestehenden Zahlungsverpflichtungen der Kommunen im Regierungsbezirk Darmstadt ab.

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