Historischer Grenzstein am Straßenrand, dahinter ist ein Dorf zu erkennen

Gemeindenamen, Gemeindegrenzen

Informationen über die Vergabe von Gemeindenamen und den Gebietsbestand

Die oberste Aufsichtsbehörde (das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz) kann auf Antrag oder nach Anhörung der Gemeinde den Gemeindenamen ändern; sie bestimmt auch den Namen einer neu gebildeten Gemeinde. Sie entscheidet weiterhin über die Änderung der Schreibweise und die Beifügung von Unterscheidungsmerkmalen.

191 Gemeinden in Hessen dürfen die Bezeichnung „Stadt“ führen (§13 Absatz 1 HGO). Diese relativ hohe Zahl an Städten erklärt sich daraus, dass Hessen bei seiner Entstehung allen Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach dem bisherigen Recht zustand erlaubte, diese Bezeichnung weiter zu führen. Im Übrigen kann die Landesregierung die Bezeichnung „Stadt“ an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und Wirtschaftsverhältnissen städtisches Gepräge tragen. Die Landesregierung erwartet von einer die Stadtrechtsverleihung erstrebenden Gemeinde die Vorlage eines detaillierten Antrags auf dem Dienstweg, also über den Landkreis und das Regierungspräsidium.

Einige Gemeinden sind befugt, ihrem eigentlichen Gemeindenamen eine Zusatzbezeichnung beizufügen, die auf ihrer geschichtlichen Vergangenheit, ihrer Eigenart oder ihrer Bedeutung beruht. Bedingung ist, dass ihnen dieses Recht entweder vor 1945 nach „altem“ Recht oder aber nach Gründung des Landes Hessen vom Hessischen Innenminister verliehen wurde (§ 13 Absatz 2 HGO). Ein entsprechender – auf dem Dienstweg vorzulegender – Verleihungsantrag ist danach ohne einen einstimmigen Beschluss der Gemeindevertretung über die Einleitung des Verfahrens wenig Erfolg versprechend.

Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeindegrenzen geändert, Gemeinden aufgelöst oder neu gebildet und Gemeindeteile zu gemeindefreien Grundstücken erklärt werden. Die beteiligten Gemeinden und Landkreise sind vorher zu hören.

Die Neubildung gemeindefreier Grundstücke ist nur zulässig, wenn sie von den beteiligten Gemeinden beantragt wird. Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Landkreisen berührt, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen auch die Änderung der Kreisgrenzen.

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