Die öffentlich-rechtlichen Formen der interkommunalen Zusammenarbeit sind in Hessen im Gesetz über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) geregelt.
Gemeinden und Landkreise können kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbände bilden. An diesen können auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts beteiligt werden.
Die kommunale Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Zuständigkeit der Beteiligten als Träger der Aufgaben und Befugnisse bleibt unberührt. Sie ist schriftlich zu vereinbaren und dient der vorbereitenden Planung, Abstimmung und Einleitung von Gemeinschaftslösungen.
Zur Erfüllung von kommunalen Aufgaben ist auch die Gründung von Zweckverbänden möglich. Mit einem Zweckverband wird eine selbstständige juristische Person geschaffen, auf welche die dem Verband angehörenden Kommunen eigene Aufgaben und Hoheitsbefugnisse übertragen.
Im Regierungsbezirk Darmstadt gibt es derzeit 33 Zweckverbände, über die das Dezernat I 16 – Kommunal- und Sparkassenaufsicht des Regierungspräsidiums Darmstadt Aufsicht führt.
Darüber hinaus können Kommunen seit 2013 ihre Aufgaben auch gemeinsam in einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) erfüllen.
Außerdem können Gemeinden und Landkreise durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung regeln, dass eine der beteiligten Gebietskörperschaften Aufgaben der übrigen Beteiligten entweder in ihre Zuständigkeit übernimmt (genehmigungspflichtige Delegation) oder für die übrigen Beteiligten durchführt (anzeigepflichtige Mandatierung).
Im Übrigen fördert das Land Hessen die Kooperation hessischer Kommunen mit Zuweisungen aus dem Landesausgleichsstock auf der Basis der Rahmenvereinbarung zur Förderung der Interkommunalen Zusammenarbeit vom 7. Dezember 2021. Anträge sind auf dem Dienstweg an das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (HMdI) zu richten.