Zwei Männer gebeugt über Tische, auf denen Pläne und Klebezettel liegen

Kommunale Gemeinschaftsarbeit

Genehmigung von Zweckverbands- und Anstaltssatzungen sowie öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen

Die öffentlich-rechtlichen Formen der interkommunalen Zusammenarbeit sind in Hessen im Gesetz über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) geregelt.

Gemeinden und Landkreise können zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbände bilden. An diesen können auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts beteiligt werden.

Die kommunale Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Zuständigkeit der Beteiligten als Träger der Aufgaben und Befugnisse bleibt unberührt. Sie ist schriftlich zu vereinbaren und dient der vorbereitenden Planung, Abstimmung und Einleitung von Gemeinschaftslösungen.

Zur Erfüllung von kommunalen Aufgaben ist auch die Gründung von Zweckverbänden möglich. Mit einem Zweckverband wird eine selbstständige juristische Person geschaffen. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, auf welchen die dem Verband angehörenden Kommunen eigene Aufgaben und Hoheitsbefugnisse übertragen.

Im Regierungsbezirk Darmstadt gibt es derzeit 34 Zweckverbände, über die das Dezernat I 16 – Kommunal- und Sparkassenaufsicht des Regierungspräsidiums Darmstadt Aufsicht führt.

Darüber hinaus können Kommunen seit 2013 ihre Aufgaben auch gemeinsam in einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) erfüllen. Aktuell gibt es drei gemeinsame kommunale Anstalten, die unter der Aufsicht des Regierungspräsidiums Darmstadt stehen.

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