Bestimmte Mindestanforderungen beim Inverkehrbringen sind unter anderem:
- Konformitätsbewertung
- europäisch harmonisierte Normen
- Kennzeichnungsvorschriften (CE-Kennzeichnung)
Die Anforderungen erstrecken sich von einfachen Komponenten bis hin zu kompletten Maschinen. In einigen Fällen fordern die Richtlinien als Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens eine EG-Baumusterprüfung (Zertifizierung), die von einer benannten Stelle ausgestellt wird. Dann ist eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems des Herstellers erforderlich. Diese Bewertungen darf nur eine Stelle vornehmen, die speziell für die Prüfungen und Zertifizierungen von Produkten akkreditiert und in Brüssel notifiziert wurde.
Für die Akkreditierung ist in Deutschland die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zuständig.
Für die Erlaubnisverfahren zum Betrieb und die Überwachung von überwachungsbedürftigen Anlagen, wie zum Beispiel Tankstellen, sind in Hessen die Arbeitsschutzdezernate der Regierungspräsidien zuständig.
Für die Anerkennung von zur Prüfung befähigten Personen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 der Betriebssicherheitsverordnung ist hessenweit das Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung VI Arbeitsschutz zuständig.