Person in weißem Hemd stempelt ein Dokument auf seinem Schreibtisch ab

Weitere Anzeigen nach dem Sprengstoffrecht

Für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen Bereich bestehen die folgenden allgemeinen Anzeigepflichten:

Im Rahmen der allgemeinen Anzeige kann die Betriebsaufnahme oder die Beendigung des Betriebs aufgrund der Vorgaben im Sprengstoffgesetz angezeigt werden. 

Unter Betriebsaufnahme ist die Aufnahme des Betriebs, die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zu verstehen. 

Die Beendigung des Betriebs liegt vor bei der Einstellung des Betriebs, der Schließung einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle.

Nach Paragraph 21 Absatz 4 Sprengstoffgesetz sind die Namen der gemäß Paragraph 19 Absatz 1 Nummer 3 Sprengstoffgesetz verantwortlichen Personen unverzüglich nach der Bestellung mitzuteilen. Das Erlöschen der Bestellung dieser Personen ist ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

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