Für die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Fachkundelehrgang ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Paragraph 34 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz erforderlich.
Personen, die einen staatlich anerkannten Fachkundelehrgang besuchen wollen, um später einen Befähigungsschein zu erlangen, müssen daher zuerst die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen.
Zuständig für den Antrag ist das Regierungspräsidium, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren ersten Wohnsitz hat.
Die Gültigkeitsdauer der Unbedenklichkeitsbescheinigung beträgt ein Jahr.