In einem Tunnel werden Sprengladungen angebracht

Genehmigungen nach dem Sprengstoffrecht

Wer mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die unterschiedlichen Verfahren entnehmen Sie bitte den folgenden Punkten:

Für die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Fachkundelehrgang ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Paragraph 34 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz erforderlich.

Personen, die einen staatlich anerkannten Fachkundelehrgang besuchen wollen, um später einen Befähigungsschein zu erlangen, müssen daher zuerst die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen. 

Zuständig für den Antrag ist das Regierungspräsidium, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren ersten Wohnsitz hat. 

Die Gültigkeitsdauer der Unbedenklichkeitsbescheinigung beträgt ein Jahr. 

Verantwortliche Personen im Sinne von Paragraph 19 Absatz 1 Nummer 3 des Sprengstoffgesetzes, benötigen einen Befähigungsschein.

Hierunter fallen Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind.

Für die Erteilung eines Befähigungsscheins sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Zuverlässigkeit 
  • Fachkunde (nachzuweisen über ein Lehrgangszeugnis)
  • persönliche Eignung
  • Vollendung des 21. Lebensjahres

Der Befähigungsschein wird in der Regel mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren ausgestellt. Die Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf zu beantragen.

Die Erlaubnis nach Paragraph 7 Sprengstoffgesetz benötigt, wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern

1. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder
2. den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will.

 

Der Lagergenehmigung nach Paragraph 17 Sprengstoffgesetz bedürfen

  1. die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern aufbewahrt werden sollen,
  2. die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebes solcher Lager.

Die Genehmigung schließt andere das Lager betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen auf Grund baurechtlicher Vorschriften ein.

Hinweise:

  • Kleine Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen nach Nummer 4 des Anhangs der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz sowie der Anlage 6 dürfen ohne Genehmigung nach Paragraph 17 Sprengstoffgesetz aufbewahrt werden (Paragraph 6 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz).
  • Für Lager, deren Aufbewahrungsmenge 9.999 kg Nettoexplosivstoffmasse übersteigt, ist eine Genehmigung nach Paragraph 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beantragen.

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