Drei Männer mit Warnweste von hinten am See

Außerbergrechtliche Genehmigungen

Außerbergrechtliche Genehmigungen für Bergbaubetriebe unter Bundesberggesetz (BBergG)

Der Betriebsplan über ein Vorhaben, das nicht gemäß der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, wird im allgemeinen Verwaltungsverfahren zugelassen. Diese Zulassung hat keine Konzentrationswirkung.

Diese Vorhaben brauchen häufig aber noch andere, außerbergrechtliche Genehmigungen. Die wichtigsten sind:

  • Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen, zuständig Regierungspräsidium (RP) als Bergbehörde,
  • Wasserrechtliche Erlaubnis bei Gewässerbenutzungen (§ 10 folgende Wasserhaushaltsgesetz (WHG)), zuständig RP als Bergbehörde,
  • Befreiungen von Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung (§ 52 WHG), zuständig RP als obere Wasserbehörde, wird in der Regel von RP als Bergbehörde gemeinsam mit Betriebsplanzulassung mit erteilt,
  • Rodungsgenehmigung bei Rodung von Wald (§ 12 Hessisches Waldgesetz), zuständig RP als obere Forstbehörde, wird in der Regel von RP als Bergbehörde gemeinsam mit Betriebsplanzulassung mit erteilt,
  • Naturschutzrechtliche Eingriffszulassung bei nicht vollständig ausgleichbaren Eingriffen (§ 14 Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSchG)), zuständig RP als Bergbehörde,
  • Befreiungen oder Ausnahmen von natur- und artenschutzrechtlichen Verboten im BNatSchG, einer Natur- oder Landschaftsschutzgebietsverordnung, zuständig meist RP als Obere Naturschutzbehörde, werden in der Regel von RP als Bergbehörde gemeinsam mit Betriebsplanzulassung mit erteilt,
  • Baugenehmigung für Gebäude (§ 2 Absatz 2 Hessische Bauordnung), zuständig die Kreisausschüsse beziehungsweise Magistrate der kreisfreien Städte als Untere Baubehörden,
  • Denkmalschutzrechtliche Genehmigung bei Beeinträchtigung von Denkmälern (§ 18 Denkmalschutzgesetz), zuständig in der Regel die Kreisausschüsse beziehungsweise Magistrate der kreisfreien Städte als Untere Denkmalschutzbehörden,
  • Straßenrechtliche Zufahrtserlaubnisbei Zufahrten zu Landes- und Kreisstraßen (§ 19 Hessisches Straßengesetz), zuständig Kreisausschuss als Straßenbaubehörde oder Hessen Mobil-Straßen- und Verkehrsmanagement.

Bei einem Vorhaben, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, beinhaltet der Planfeststellungsbeschluss alle für das Vorhaben nötigen Zulassungen, Genehmigungen, Befreiungen oder Ausnahmen, wie sie beispielhaft zuvor aufgelistet wurden, mit einem einzigen Beschluss (Konzentrationswirkung). Da damit nur der Rahmenbetriebsplan zugelassen ist, bedarf es zusätzlich einer Hauptbetriebsplanzulassung, um mit dem Vorhaben beginnen zu dürfen.

Schlagworte zum Thema