Eingangstür eines Sprenglagers mit Warnhinweisen

Überwachung

Überwachung des Bergbaus, Bergaufsicht

Nach § 69 Absatz 1 Bundesberggesetz (BBergG) unterliegt der Bergbau der Aufsicht der zuständigen Behörde (Bergaufsicht). Die Bergaufsicht ist betriebs- und tätigkeitsbezogen, setzt also nicht das Vorhandensein eines Betriebes voraus. Sie erstreckt sich gemäß § 2 Absatz 1 BBergG in erster Linie auf

  • das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich den damit zusammenhängenden Tätigkeiten,
  • das Wiedernutzbarmachen der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche,
  • die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, die den genannten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.

Die Vorschriften über die Bergaufsicht finden darüber hinaus aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen auf die in den §§ 126 bis 131 BBergG genannten Tätigkeiten und Einrichtungen entsprechende Anwendung. Dazu gehören in Hessen:

  • die Untergrundspeicherung (§ 126 BBergG),
  • Bohrungen, die tiefer als 100 Meter in den Boden eindringen sollen (§ 127 Absatz 1 BBergG),
  • das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in alten Halden (§ 128 BBergG), 
  • Besucherbergwerke und Besucherhöhlen (§ 129 Absatz 1 BBergG).

Grundsätzlich wird von der Bergaufsicht der räumliche Bereich erfasst, in dem Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 BBergG stattfinden oder in dem Einrichtungen der in § 2 Absatz 1 Nummer 3 BBergG bezeichneten Art vorhanden sind.

Die Besonderheiten des Bergbaus, insbesondere die dynamische Betriebsweise mit den sich lagerstättenbedingt ständig ändernden betrieblichen Gegebenheiten und den daraus resultierenden Gefahren machen es erforderlich, dass die Betriebsaufsicht von einer Behörde wahrgenommen wird, deren Bedienstete mit den Verhältnissen im Bergbau vertraut sind. Deswegen wird durch die Zuständigkeitsregelung der Länder sichergestellt, dass in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben nicht nur die berggesetzlichen, sondern fast alle übrigen staatlichen Aufsichtsfunktionen von der für die Bergaufsicht zuständigen Behörde wahrgenommenwerden. Das gilt insbesondere für die Überwachung der den Arbeitsschutz und die Sicherheitstechnik, Abfallwirtschaft, den Immissionsschutz, das Chemikalienrecht, das Sprengstoffrecht, das Strahlenschutzrecht, Röntgenrecht et cetera betreffenden Rechtsvorschriften, soweit diese auf den Bergbau Anwendung finden.

Im Bergbau bildet das Betriebsplanverfahren den Schwerpunkt der präventiven und laufenden Betriebsüberwachung. Weitere Elemente der Bergaufsicht sind Betriebsbefahrungen und die Auswertung von zum Teil gesetzlich vorzulegender Unterlagen. Es besteht die Möglichkeit bestehende Zulassungen nachträglich mit Auflagen zu versehen oder gemäß § 71 BBergG die zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes und zur Abwehr von Gefahren erforderlichen Einzelanordnungen treffen. § 72 BBergG ermöglicht die Verhinderung unerlaubter Tätigkeiten und die Sicherstellung nicht zugelassener Sprengstoffe. § 73 BBergG ermächtigt die Behörde zur Untersagung der Beschäftigung unzuverlässiger oder ungeeigneter verantwortlicher Personen. § 74 BBergG gestattet der Behörde, bei Unglücksfällen die zur Gefahrenabwehr und zur Rettung verunglückter Personen erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Weitere Möglichkeiten des Einschreitens bieten die jeweiligen Fachgesetze.

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