Tagebau Raunheim mit See und Ufer

Zuständigkeiten

Welchen Rechtsmaterien unterliegt die Rohstoffgewinnung, und wer ist für Genehmigungen und Überwachung jeweils zuständig?

Die Genehmigungs- und Überwachungspflicht für den Abbau von Bodenschätzen ergibt sich

  1. bei bergrechtlichen Bodenschätzen aus dem Bundesberggesetz (BBergG). Die bergrechtlichen Bodenschätze sind in § 3 Absatz 3 und 4 BBergG aufgelistet.
  2. bei nicht bergrechtlichen Bodenschätzen
    1. wenn beim Abbau ein Gewässer hergestellt oder wesentlich verändert wird (meist Baggerseen) aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
    2. wenn trocken abgebaut wird (Steinbrüche),
      1. die Abbaufläche über 10 Hektar groß ist oder gesprengt wird aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG),
      2. die Abbaufläche unter 10 Hektar groß ist und nicht gesprengt wird aus der Hessischen Bauordnung. Hiernach bedarf der Abbau einer Baugenehmigung, wenn die Tiefe zwei Meter übersteigt oder die Abbaufläche im bebauten Innenbereich größer als 30 Quadratmeter beziehungsweise im Außenbereich größer als 300 Quadratmeter ist.

An wen muss ich mich wenden?

Ansprechpartner sind
im Falle 2.2.2. die Kreisausschüsse beziehungsweise Magistrate der kreisfreien Städte als Untere Baubehörden,

in allen anderen Fällen die Regierungspräsidien

im Falle 1. als Bergbehörden,

im Falle 2.1. als Obere Wasserbehörden,

im Falle 2.2.1. als Immissionsschutzbehörden.

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat ferner landesweite Zuständigkeiten (§§ 2, 4 und 5 Bergrechtliche Zuständigkeits- und Anerkennungsverordnung).

Bergrechtliche Bodenschätze nach § 3 BBergG sind:

Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Lithium, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen; Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit; Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole; Flußspat und Schwerspat; Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme); Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß; alle untertägig aufgesuchten oder gewonnenen Bodenschätze.

Schlagworte zum Thema