Regale mit Hängeregistern aus der Bergaufsicht

Akteneinsicht

Möglichkeiten von Bürgerinnen und Bürgern, Akteneinsicht zu bekommen

Wer bei einem nichtöffentlichen Verwaltungsverfahren Beteiligter ist, hat nach § 29 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz während des Verfahrens einen Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten. Die Einsicht erfolgt in der Regel bei der Behörde und ist kostenfrei, Kopien sind gegen Kostenerstattung möglich. Beteiligte sind die Antragsteller, Antragsgegner (wenn die Behörde auf Antrag des Antragstellers gegen Dritte tätig werden soll) und Personen, die von der Behörde zu dem Verwaltungsverfahren förmlich hinzugezogen wurden.

Für nicht förmlich beteiligte Personen und nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens steht die Akteneinsicht im Ermessen der Behörde und ist dann gebührenpflichtig. Den Antrag auf Akteneinsicht können Sie schriftlich, auch mit Telefax, stellen.

In einem Planfeststellungsverfahren (als öffentliches Verwaltungsverfahren) besteht die Möglichkeit, die Planunterlagen bei den Kommunen, in denen sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat lang während der Dienststunden einzusehen, Zeiten und Ort werden zuvor ortsüblich bekanntgemacht. Außerhalb der Auslegungszeiten steht die Akteneinsicht in deren Ermessen. Der fertige Planfeststellungsbeschluss wird – nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung – in den betroffenen Gemeinden für zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Zusätzlich werden die auszulegenden Unterlagen und Entscheidungen auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt eingestellt.

Jeder Bürger / jede Bürgerin kann zu jeder Zeit einen Antrag nach § 4 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes stellen, wenn es um bestimmte konkrete Umweltinformationen geht. Sofern nicht Geheimhaltungsgründe entgegenstehen, besteht ein Anspruch auf diese Umweltinformationen und der Antragsteller kann in der Regel auch bestimmen, ob er die Umweltinformation durch Akteneinsicht, Auskunftserteilung oder in sonstiger Weise haben möchte. Die Erteilung der Umweltinformation ist gebührenpflichtig.

Zusätzlich werden Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt veröffentlicht.

UVP-Portal

Umwelt und Energie

Länder-Portal zur Umweltverträglichkeitsprüfung

Zweck der Umwelt-Verträglichkeits-Prüfung (UVP) ist es, die Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt zu erkennen und bei der Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens zu berücksichtigen.

Schlagworte zum Thema