Absperrkette mit Warnhinweis, dass der Zutritt für Unbefugte verboten ist

Gefahrenabwehr

In Hessen existieren keine speziellen rechtlichen Regelungen für Altbergbau und sonstige unterirdische Hohlräume.

Die Entnahme einer größeren Menge eines Rohstoffes aus dem Gebirge (Erdinneres) im Tiefbauverfahren (Bohrlochbergbau, Flözbergbau, Gangbergbau, Kavernen) hat einen Hohlraum zur Folge, der sich in Abhängigkeit vom Nebengestein über kurz oder lang unter dem Druck der oberen und seitlichen Gebirgsschichten wieder verschließen kann, wenn er nicht sofort nach der Rohstoffentnahme mit einem sogenannten Versatz (Trümmergestein, Sand, Asche und so weiter) dicht verfüllt wird. Abhängig von der geologischen Beschaffenheit des Gebirges (Lockergestein / Festgestein) und der Größe und Lage (Abstand zur Grenze des Locker- / Festgesteins) des unterirdischen Hohlraums bildet sich an der Erdoberfläche ein flacher Senkungstrog, eine Pinge, ein Tagesbruch, ein Becken oder ein Erdfall.

Ist die Bergaufsicht in Bezug auf einen Betrieb oder Betriebsteile oder bestimmte vom Bergbau in Anspruch genommenen Flächen beendet, lebt sie nicht mehr auf, wenn zu einem späteren Zeitpunkt Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren erforderlich werden.

In Hessen existieren keine speziellen rechtlichen Regelungen für Altbergbau und sonstige unterirdische Hohlräume. Behandelt werden nicht beziehungsweise nicht mehr unter Bergaufsicht stehende Flächen und Hohlräume nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). Zuständig ist die jeweilige Ortspolizeibehörde (Bürgermeister). Die Bergbehörde unterstützt dabei gegebenenfalls in Amtshilfe.

Falls eine Bürgerin oder ein Bürger glaubt, dass die Kommune ihrer Pflicht zur Gefahrenabwehr nicht nachkommt, kann sie oder er sich an den zuständigen Landrat als Behörde der Landesverwaltung – Kommunalaufsicht - wenden.

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