Rodungsfläche im Wald

Ordnungswidrigkeiten im Wald

Das Hessische Waldgesetz sieht vor, bestimmte Handlungen mittels Geldbußen zu ahnden. Ordnungswidrig handelt demnach, wer vorsätzlich oder fahrlässig (Auszug):

  • Vorräte hiebsunreifer Nadelholzbestände unter 50 Jahren und Laubholzbestände unter 80 Jahren auf weniger als 40 von Hundert herabsenkt,
  • Wald ohne Genehmigung umwandelt,
  • einer Anordnung (zum Beispiel zur Wiederaufforstung) nicht nachkommt,
  • ohne Genehmigung Wald neu anlegt,
  • Staats-, Körperschafts- oder Privatwald nicht nach Betriebsplänen bewirtschaftet,
  • abseits befestigter Wege, ohne Zustimmung der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers Rad fährt,
  • ohne Genehmigung raucht oder offenes Feuer im Wald unterhält,
  • ohne Zustimmung des Waldbesitzers mit motorgetriebenen Fahrzeugen Waldwege befährt.

Die Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 100.000 € geahndet werden.

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