Tagebaubetriebe

Sand- und Kiestagebaue, Basalt-, Quarzit- und Tontagebaue

Mineralstoffe wie Sand, Kies, Basalt und Ton sind für die Bauindustrie unverzichtbare Rohstoffe. Große Vorkommen gibt es unter anderem im Hessischen Ried, im Maintal, in der Wetterau und im Vogelsberg. Diese Gebiete sind gleichzeitig von zentraler Bedeutung für die Trinkwasserversorgung im Ballungsraum Rhein-Main. Die Mineralstoffgewinnung einerseits und der Schutz des Grundwassers andererseits sind in den erforderlichen Genehmigungsverfahren zu vereinen.

Im Zuständigkeitsbereich der Dezernate IV 41.1 in Darmstadt, Frankfurt und Wiesbaden werden die nicht dem Bundesberggesetz unterliegenden Tagebaue für Sand und Kies mit Freilegung des Grundwassers nach Wasserrecht genehmigt. Genehmigungen nach Bundesberggesetz zum Beispiel für Tagebaubetriebe für hochwertige Sande und Kiese, Ton sowie Basalt werden für den gesamten Regierungsbezirk vom Dezernat IV Wi 44 erteilt.

Durch ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren soll sichergestellt werden, dass alle berechtigten Interessen Berücksichtigung finden. Im Rahmen einer Vorprüfung des Einzelfalls wird entschieden, welche Art von Verfahren anzuwenden ist. Bei einem Planfeststellungsverfahren wird zusätzlich eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung erforderlich, mit der Auswirkungen der beantragten Maßnahme auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft einschließlich ihrer Wechselbeziehungen untersucht und dargestellt werden müssen.

Von zentraler Bedeutung für das Verfahren ist die Fragestellung, ob auf Dauer ein Gewässer bestehen bleiben soll oder eine Verfüllung vorgesehen ist. Beide Varianten sind möglich und existieren in der Praxis.
Soll eine offene Wasserfläche bestehen bleiben, kommen Folgenutzungen wie Naturschutzsee, stille Erholung, Angelgewässer, Badebetrieb oder eine Kombinationen dieser Nutzungen in Betracht.

Im Falle der Verfüllung und der Rekultivierung der Flächen für zum Beispiel Wald oder eine landwirtschaftliche Folgenutzung, ist auf die Qualität und die Beschaffbarkeit der Verfüllmassen zu achten.

Ins Grundwasser darf nur unbelastetes natürliches Bodenmaterial eingebracht werden. Die Unbedenklichkeit des Materials ist durch Analysen nachzuweisen. Hierbei sind die Vorgaben des Bundesbodenschutzgesetzes, der Bundesbodenschutzverordnung und der Grundwasserverordnung zu beachten. Weitere Regelungen sind zurzeit auf Bundesebene in der Vorbereitung. Bis zu deren Einführung wird  bei neuen Anträgen in Hessen die „Richtlinie für die Verwertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen und im Rahmen sonstiger Abgrabungen“ (StAnz. 10/2014 S. 211) als Grundlage herangezogen