Festsetzung von Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebieten
Das Grundwasser wird durch vielerlei Handlungen und Zustände gefährdet. Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, können zum Schutz von Trinkwassergewinnungsanlagen und staatlich anerkannten Heilquellen durch das Regierungspräsidium Schutzgebiete ausgewiesen werden. Innerhalb dieser Gebiete sind bestimmte Handlungen und Zustände, die das Grundwasser gefährden könnten, verboten, oder es sind gewisse Vorsichtsmaßnahmen einzuhalten.
Die Ver- und Gebote sind zum größten Teil aus allgemeinen Erfahrungen abgeleitet und gelten für alle Wasserschutzgebiete. Dazu kommen individuell auf die zu schützenden Gewinnungsanlagen abgestimmte Regelungen, die von Schutzgebiet zu Schutzgebiet variieren.
Wasserschutzgebiete sind in Schutzzonen I, II und III mit jeweils unterschiedlichen Anforderungen unterteilt. Innerhalb der näher zur Gewinnungszone gelegenen Bereiche gelten schärfere Verbote als in den weiter entfernten.
Des Weiteren werden Schutzgebiete in die Klassen A, B und C unterteilt. Die Klassifizierung richtet sich nach der Höhe der analysierten Nitratwerte im Rohwasser einer jeweiligen Gewinnungsanlage. So gibt es in Klasse C-Schutzgebieten mehr und stärkere Verbote als in den Schutzgebieten der Klassen B und A.
Richtschnur bei der Ausweisung der Schutzgebiete sind die Verwaltungsvorschriften für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten, die das Ausweisungsverfahren beschreiben und die Muster-Wasserschutzgebietsverordnung, die die zur Anwendung kommenden Ver- und Gebote vorgibt und von uns an die jeweils örtlichen Besonderheiten angepasst wird.