Bau, Betrieb und Unterhaltung von Wasserversorgungsanlagen
Der Bau und die wesentliche Änderung von Wasserversorgungsanlagen zum Beispiel
- Gewinnungsanlagen (Brunnen, Quellfassungen, Stollen),
- Trinkwasseraufbereitungsanlagen
- Pumpwerke
- Speicheranlagen (Hochbehälter bis 5.000 m³ Inhalt)
sind wasserrechtlich nicht genehmigungspflichtig. Gleichwohl sind diese Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft oder, soweit dies vorgeschrieben ist, nach dem Stand der Technik so herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Wasserhaushalts gewährleistet ist.
Unabhängig davon bleiben baurechtliche Zulassungserfordernisse, die von Bauaufsichtsbehörden der Kreise beziehungsweise kreisfreien Städte erfragt werden können. Zu beachten ist allerdings, dass
- die Errichtung und wesentliche Änderung von Wasserfernleitungen (wenn es sich um eine Wasserversorgungsleitung handelt, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet und mindestens zwei Kilometer lang ist) sowie
- die Errichtung und wesentliche Änderung eines künstlichen Wasserspeichers (zum Beispiel Hochbehälter), wenn dessen Speicherkapazität mindestens 5.000 m³ beträgt,
einer Planfeststellung beziehungsweise Plangenehmigung nach Wasserrecht in Verbindung mit § 20 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes bedürfen.