Die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung aller unterirdischen sowie bedeutenden oberirdischen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind beim Regierungspräsidium oder bei der Unteren Wasserbehörde (UWB) anzuzeigen.
Die Bedeutung einer Anlage richtet sich nach der Wassergefährdung des enthaltenen Stoffes und ihrem Rauminhalt.
Oberirdische Anlagen für Flüssigkeiten sind anzeigepflichtig bei Stoffen
- der WGK 1 größer 100 m3,
- der WGK 2 größer 1 m3 und
- der WGK 3 größer 0,22 m3.
Zur Anzeige soll das unter Download aufgeführte Formblatt (Anzeige §40 AwSV) verwendet werden.