Überwachung

Die Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind verpflichtet, ihre Anlagen und zugehörige Sicherheitseinrichtungen ständig selbst darauf hin zu überwachen, ob sie

  • dicht, standsicher und widerstandsfähig sind,
  • Undichtheiten schnell und zuverlässig erkannt sowie
  • Leckagen und Löschwasser vollständig aufgefangen werden können.

Alle bei der Behörde anzeigepflichtigen Anlagen sind zudem im Auftrag des Betreibers vor Inbetriebnahme und gegebenenfalls wiederholend in Abständen von zweieinhalb oder fünf Jahren sowie bei Stilllegung durch wasserrechtlich anerkannte Sachverständige zu überprüfen. Das Regierungspräsidium überwacht, ob der Betreiber die Prüffristen einhält und Mängel in angemessener Zeit abgestellt werden.

Bei Betrieben mit erheblichem Gefährdungspotential führt das Regierungspräsidium einmalig oder in fünfjährigem Turnus betriebliche Gewässerschutzinspektionen durch. Neben einer eingehenden Beratung der Betreiber werden hierbei auch betriebliche Einrichtungen wie zum Beispiel eine zentrale Löschwasserrückhaltung, Abwasseranlagen und Einleitungen überwacht sowie Anhaltspunkte für Boden- oder Grundwasserverunreinigungen erforscht.

Für mängelfreie Betriebe wird die Gewässerschutzkonformität festgestellt.