Die EU-Abfallverbringungsverordnung enthält eine Vielzahl von Vorgaben, wie zum Beispiel den Schutz von nationalen Standards. So kann die zuständige Behörde der Ausfuhr von Abfällen widersprechen, wenn diese im Ausland nach niedrigeren Standards als im Versandstaat behandelt werden. Des Weiteren können Versandstaaten Einwände gegen die Verbringung von gemischten Siedlungsabfällen aus privaten Haushaltungen erheben. Die VVA enthält genaue Bestimmungen über das Prozedere des für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen anzuwendenden Verfahrens.
Wesentliche Inhalte des Abfallverbringungsgesetzes
Mit der Einführung der neuen Verordnung (EU) 2024/1157 bedarf es noch einer Anpassung des Abfallverbringungsgesetzes. Mit diesem Gesetz werden die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1157 in nationales Recht umgesetzt, konkretisiert und weitere Verfahrensvorschriften unter anderem zu Verwaltungskosten, zuständigen Behörden, Ordnungswidrigkeiten geregelt. Bis zur Verabschiedung des novellierten Abfallverbringungsgesetzes gilt das alte Recht weiter fort.
Hier auszugsweise die wichtigsten Regelungen nach altem Recht:
§ 2: Die Beseitigungsautarkie gilt auch für gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen
§ 3 gibt den Behörden die Möglichkeit, sonstige Informationen für die Beurteilung einer Notifizierung anzufordern
§ 4 beschreibt die Pflichten aller an der Notifizierung Beteiligten (Notifizierender, Beförderer, Anlagenbetreiber et cetera)
§ 5 beschreibt die Pflichten aller Beteiligten im Rahmen einer Verbringung nach Artikel 18 VVA
§ 8 führt ergänzende Bestimmungen im Falle einer Rücknahmeverpflichtung auf
§ 11 legt Regelungen für durchzuführende Kontrollen fest
§ 13 ermächtigt die Behörden, im Einzelfall alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen
Notifizierung
Wer eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen durchführen möchte, muss über DIWASS eine Notifizierung einreichen. Dies kann über die Benutzeroberfläche von DIWASS oder über eine kommerzielle Software erfolgen. Der Notifizierung sind umfangreiche Unterlagen beizufügen. Bei den Angaben zur Notifizierung wird unterschieden in so genannte „Muss-Angaben“, die abschließend aufgeführt sind, und „Kann-Angaben“, die von einer zuständigen Behörde gefordert werden können.
Eine Notifizierung umfasst grundsätzlich den gesamten Verbringungsvorgang vom ursprünglichen Versandort bis zur endgültigen Verwertung oder Beseitigung.
Nach der VO (EU) 2024/1157 ist die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung verboten. Ausnahmen von diesem Verbringungsverbot für die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung innerhalb der EU sind im Artikel 11 der VO (EU) 2024/1157 aufgeführt. Für diese Ausnahmen besteht grundsätzlich Notifizierungspflicht.
Der Verbringung von Abfällen zur Verwertung hingegen sind wenige Grenzen gesetzt. Auskunft hierüber gibt die VO (EU) 2024/1157. Es wird unterschieden in gefährliche Abfälle (sogenannte gelb gelistete Abfälle) und nicht gefährliche Abfälle (sogenannte grün gelistete Abfälle). Hierzu bedarf es einer fachtechnischen Einstufung anhand der Anhänge III, IIIA, IIIB und IV der VO (EU) 2024/1157.
Sofern Abfälle in keiner dieser Anhänge aufgeführt sind, sind diese sogenannten „nicht gelisteten Abfälle“ ebenso wie die „gelb“ gelisteten Abfälle notifizierungspflichtig.
In der Regel sind Notifizierungen bis zu einem Jahr gültig. In diesem Zeitraum können mehrere Verbringungen des angemeldeten Abfalls durchgeführt werden (Sammelnotifizierung). Grenzüberschreitende Abfallverbringungen in so genannte „Vorab-Genehmigungs-Anlagen“ können auf der Grundlage der VO (EU) 2024/1157 für bis zu 3 Jahre genehmigt werden.
Nähere Informationen zu dem Notifizierungsverfahren erhalten Sie im Downloadbereich sowie über die aufgeführten Links.
Verbringungen „grün“ gelisteter Abfälle zur Verwertung in Staaten der Europäischen Union oder Staaten, die der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) angehören, können ohne vorheriges Notifizierungsverfahren durchgeführt werden. Bei den Transporten sind nur sogenannten Versandinformationen in elektronischer Form mitzuführen. Inhalt und Umfang dieser Informationen ergibt sich aus Artikel 18 VO (EU) 2024/1157.
Informationen zur grenzüberschreitenden Verbringung grün gelisteter Abfälle aus der EU in Nicht-OECD-Staaten sind dem Download „Hinweise zum Transport „grün gelisteter Abfälle“ zu entnehmen.
Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung der Notifizierung durch Abfallkontrollen zu überwachen.