Zwei rauchende Schornsteine

Legionellen

Pflichten für Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern

Am 19. Juli 2017 wurde die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 42.BImSchV) im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2017, Teil I, S. 2379) verkündet.

Warum wurde die Verordnung erlassen?

Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) emittieren. Das Einatmen dieser Aerosole kann zu schweren Lungenentzündungen führen, die in bis zu 15 % aller Erkrankungsfälle auch zum Tode führen können. Legionellen sind natürlich vorkommende Wasserbakterien, die aus der Umwelt in geringen Konzentrationen in technische Wassersysteme gelangen. Unter für sie günstige Bedingungen können sie sich in diesen Systemen stark vermehren. Soweit über Wasserdampf Aerosole aus diesen Systemen in die Umgebungsluft austreten können, besteht das Risiko, dass Legionellen in die Außenluft getragen werden und somit zu einer gesundheitlichen Gefährdung in der Umgebung dieser technischen Systeme führen können.

Verdunstungskühlanlagen werden in verschiedenen Branchen zur Kühlung eingesetzt, zum Beispiel in Kraftwerken, Lebensmittelbetrieben und auch in Rechenzentren. Außerhalb der Industrie und Energiewirtschaft werden sie auch im Handel, in der Gastronomie sowie an Hotel- und Bürogebäuden genutzt.
Nassabscheider werden sowohl bei der Entstaubung als auch der Abscheidung von schädlichen Gasen eingesetzt. Sie finden zum Beispiel in der Tierhaltung, in Lackieranlagen, aber auch in der chemischen Industrie ihren Einsatz.

Vor dem Hintergrund mehrerer eingetretener Legionellenausbrüche aus technischen Wassersystemen in den letzten Jahren hat der Gesetzgeber nunmehr bundesweit eine Verordnung verabschiedet, mit der die Anwendung des Standes der Technik sowie unmittelbar anwendbare technische und organisatorische Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb von betroffenen technischen Wassersystemen, wie Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider verbindlich geregelt werden sollen. Die Verordnung orientiert sich unter anderem an den VDI - Richtlinien für Kühltürme und Verdunstungskühlanlagen (VDI 2047 Blatt 2 und VDI 3679 Blatt 1). Ziel ist es, Gefahren zu verhindern sowie die Auswirkungen dennoch eintretender nicht ordnungsgemäßer Betriebszustände zu mindern und somit das gesundheitliche Risiko für die Bevölkerung zu minimieren.

Was haben Betreiber zu beachten?

Es handelt sich um eine Verordnung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die sowohl Anforderungen an die jeweiligen Anlagen als auch konkrete Betreiberpflichten regelt. Sie enthält verpflichtende Regelungen

  • zur Anzeige der Anlagen,
  • zu Anforderungen an die Errichtung und Beschaffenheit und den Betrieb,
  • zur Eigenüberwachung und Dokumentation in Betreiberverantwortung,
  • zu regelmäßigen mikrobiologischen Laboruntersuchungen durch akkreditierte Prüflabore,
  • zu Maßnahmen bei Anstieg der allgemeinen Koloniezahl sowie bei Überschreitung von Prüf- und Maßnahmenwerten,
  • zu Pflichten bei Störungen des Betriebs,
  • zur Informationspflicht bei Überschreitung von Maßnahmenwerten und
  • zur Überprüfung der Anlagen durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

Die Verordnung trat am 19. August 2017 in Kraft. Abweichend davon sind die Anzeigepflichten für Neu- bzw. Bestandsanlagen gemäß § 13 in Verbindung mit § 20 der Verordnung zwölf Monate nach der Verkündung und somit erst am 19. Juli 2018 in Kraft getreten.
Im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung (VKoopUIS) haben sich Bund und Länder zur Entwicklung einer gemeinsamen Software verpflichtet, in der die Informationsformate und Übermittlungswege für die Anzeigen nach § 13 und Informationen nach § 10 der 42.BImSchV bundeseinheitlich festgelegt sind..
Diese bundeseinheitliche Software „KaVKA-42BV - Portal (Kataster der Verdunstungskühlanlagen gemäß 42.BImSchV)“ steht Ihnen zur Datenerfassung zur Verfügung.

Was muss in KaVKA eingetragen werden?

Mit Allgemeinverfügung vom 3. Juli 2018; Az.: II6-53a 12.85.06 (StAnz: 29/2018 S. 883) wurde die Webanwendung KaVKA für die Anzeigen nach § 13 und die Informationen nach § 10 der 42. BImSchV in Hessen verbindlich eingeführt.
Auf die Software KaVKA kann über den Link

seit dem 19. Juli 2018 zugegriffen werden. Dort stehen die konkreten Zugangsinformationen für den Zugriff auf den Internet-Dienst zur Verfügung. Ein Benutzerhandbuch als Anwendungshilfe ist innerhalb der Anwendung hinterlegt.
Durch abgesicherte Zugangsverfahren ist sichergestellt, dass im Rahmen der Datenerfassung nur die jeweiligen Betreiber bzw. die zuständigen Landesbehörden die Daten einsehen können.

Was kann außerdem in KaVKA eingetragen werden?

Optional kann die Software auch zur Vorlage der Ergebnisse der Sachverständigenprüfung bzw. der Prüfung einer akkreditierten Inspektionsstelle nach § 14 der Verordnung genutzt werden.
Nach § 14 Absatz 1 haben die Betreiber regelmäßig alle fünf Jahre nach der Inbetriebnahme eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A durchführen zu lassen. Der Betreiber hat den Sachverständigen bzw. die Inspektionsstelle zu beauftragen, die Ergebnisse der Überprüfungen zeitgleich dem Betreiber und der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen. Über die Software kann der Betreiber über einen gesicherten Zugang den Sachverständigen bzw. die Inspektionsstelle beauftragen, die Prüfergebnisse im System hochzuladen und diese somit sowohl dem Betreiber als auch der zuständigen Behörde zugänglich zu machen. Hier handelt es sich um eine freiwillige Nutzung der Software. Die Ergebnisse der Prüfungen nach § 14 Absatz 1 können auch auf andere Weise (elektronisch oder auf dem Postweg) übermittelt werden. In jedem Falle hat die Übermittlung jedoch verpflichtend innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung durch den Sachverständigen zeitgleich an die zuständige Behörde und den Betreiber zu erfolgen.
Das Anlagenkataster KaVKA ermöglicht den zuständigen Behörden einen Überblick über den Anlagenbestand innerhalb der örtlichen Zuständigkeiten im Hinblick auf die jeweiligen Anlagenstandorte und den jeweils aktuellen Anlagenstatus.

Wo werden Zweifelsfragen zum Vollzug der 42. BImSchV beantwortet?

Zuständige Behörden für den Vollzug der 42. BImSchV sind die jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien in Hessen: Regierungspräsidium Darmstadt, Regierungspräsidium Gießen, Regierungspräsidium Kassel.

Kontakt

Kreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Offenbach, Odenwald sowie Stadt Darmstadt

Servicestelle Darmstadt Immissionsschutz

Fax

+49 6151 12 5031

Regierungspräsidium Darmstadt
Luisenplatz 2
64283 Darmstadt

 

 

Kontakt

Flughafen Frankfurt, Stadt Frankfurt, Main-Kinzig-Kreis, Stadt Offenbach am Main, Wetteraukreis

Servicestelle Frankfurt Immissionsschutz

Fax

+49 69 2714 5950

Regierungspräsidium Darmstadt
Gutleutstraße 114
60327 Frankfurt am Main

Kontakt

Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis, Wiesbaden

Servicestelle Wiesbaden Immissionsschutz

Fax

+49 (611) 3309 2444

Regierungspräsidium Darmstadt
Kreuzberger Ring 17 A + B
65205 Wiesbaden