Eingriffsregelung
Die vom Eingriffsverursacher zur Genehmigung eines Eingriffs vorzulegenden Unterlagen richten sich nach § 17 Absatz 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie der jeweils geltenden Kompensationsverordnung. Für die Genehmigung ist zunächst eine Bestandserfassung des Eingriffsbereiches einschließlich der Wirkzonen und eine ausführliche Beschreibung des Eingriffs (Ort, Art, Umfang und zeitlicher Ablauf) einschließlich Kartendarstellung erforderlich. Im Folgenden sind die Auswirkungen des Eingriffs auf die Naturgüter (Biotope, Arten, Boden, Wasser, Klima/Luft) und das Landschaftsbild zu beschreiben und zu bewerten. Hierzu gehört die Optimierung im Hinblick auf vermeidbare Beeinträchtigungen. Für die unvermeidbaren Beeinträchtigungen sind Kompensationsmaßnahmen (= Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) vorzusehen. Die Bilanzierung des Umfangs an erforderlichen Kompensationsmaßnahmen richtet sich in Hessen nach den Vorschriften der Kompensationsverordnung. Abweichend hiervon ist für Eingriffe, die ausschließlich von Bundesbehörden zugelassen oder durchgeführt werden, die Bundeskompensationsverordnung anzuwenden.
Artenschutzprüfung
Die Durchführung der artenschutzrechtlichen Prüfung bezieht sich auf die Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG und setzt eine Bestandserfassung der relevanten Arten im Einwirkbereich des geplanten Vorhabens voraus. In der Bestandserfassung sind die Fundpunkte der erfassten Spezies, die Reviere, die dauerhaft genutzten Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Sommer- und Winterquartiere sowie sonstige Lebensstätten und Wanderkorridore in Text und Karte, in der Regel im Maßstab 1:1000, darzustellen. Die Bestandserfassung muss anhand der für die jeweiligen Tierarten und deren zeitlich-räumlichen Verhaltensmuster geeigneten Kartierungsmethoden erfolgen. Die Prüfung muss in der Regel artbezogen für die einzelnen Verbotstatbestände vorgenommen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine vereinfachte Prüfung beziehungsweise eine gruppenweise Betrachtung von Arten möglich. Die Methode der artenschutzrechtlichen Prüfung richtet sich nach dem Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen, ergänzt durch den Musterbogen für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen. Je nach Eintritt von Verbotstatbeständen sind Vermeidungsmaßnahmen zu planen und in Text und Karte flächenscharf zu beschreiben und darzustellen. Wird eine Ausnahme gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG beantragt, sind zusätzlich die Ausnahmegründe entsprechend darzulegen. Mit der Planung und Umsetzung sogenannter FCS-Maßnahmen (measures to ensure a favourable conservation status) zur Stützung der Population der betroffenen Art kann die artenschutzrechtliche Ausnahme zusätzlich begründet werden und eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population vermieden werden.
FFH-Verträglichkeit
Im Zuge der Vorabprüfung im Sinne des § 34 Absatz 1 BNatSchG ist zunächst zu prüfen, ob mögliche erhebliche Auswirkungen im Hinblick auf die Erhaltungsziele des Gebietes ausgeschlossen werden können. Das Projekt ist einer vollständigen Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn sich mögliche erhebliche Auswirkungen nicht ohne Zweifel ausschließen lassen. Bereits bei der Vorabprüfung sind kumulative Auswirkungen einzubeziehen. Die Vorprüfungsphase muss mit einer begründeten Entscheidung abschließen. Kommt die Vorprüfung zu dem Ergebnis, dass mögliche erhebliche Auswirkungen des Projektes im Hinblick auf die Erhaltungsziele des Gebietes nicht ausgeschlossen werden können, schließt sich die Verträglichkeitsprüfung an. Hierbei werden die konkreten Auswirkungen des Projektes einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten in Bezug auf die Erhaltungsziele des Gebietes bewertet. Für die in diesem Fall vom Antragsteller zu erstellende Verträglichkeitsstudie ist regelmäßig eine Bestandserfassung der maßgeblichen Lebensräume und Arten des Natura 2000-Gebietes im Einwirkbereich des geplanten Vorhabens oder gegebenenfalls im gesamten Natura 2000-Gebiet erforderlich. Letzteres kann erforderlich sein, um eine gesicherte Aussage zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung zu ermöglichen. Der entscheidende Bewertungsschritt der Prüfung ist die Bewertung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen. Prüfgegenstand sind die für das jeweilige Gebiet festgelegten Erhaltungsziele und Arten. Eine Gebietsliste mit den Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebiete in Südhessen kann der Natura 2000-Verordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt entnommen werden.
Landschaftsschutzgebiete
Wenn Landschaftsschutzgebiete von einem Vorhaben betroffen sind, wird in der Regel eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Die Schutzziele und die Genehmigungsvoraussetzungen der jeweiligen Schutzgebietsverordnung sind maßgeblich für die Frage, ob ein Vorhaben zugelassen werden kann. Dabei sind Verordnungen für die Auen-Landschaftsschutzgebiete angesichts der besonderen Bedeutung der Auen für den Biotopverbund, den Artenschutz und den Naturhaushalt besonders streng gefasst.
Gesetzlich geschützte Biotope
Über § 30 BNatSchG und § 25 Hessisches Naturschutzgesetz (HeNatG) sind bestimmte Biotope gesetzlich geschützt. Ihre Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung ist verboten. Gesetzlich geschützte Biotope sind im Zuge der Bestandserfassung der Biotoptypen für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung mit zu erfassen und als gesetzlich geschützte Biotope zu identifizieren. Ihre Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung sollte möglichst vermieden werden. Auf Antrag kann jedoch gemäß § 30 Absatz 3 BNatSchG eine Ausnahme erteilt werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Wenn die Beeinträchtigungen nicht ausgeglichen werden können, kann eine Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG geprüft werden.