Was wird geprüft?
Die artenschutzrechtliche Prüfung klärt die Frage, ob durch das geplante Vorhaben die Zugriffsverbote des § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eintreten. Hiernach ist es verboten,
- wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; (…)
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe gelten die Zugriffsverbote gemäß § 44 Absatz 5 BNatSchG nur für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten.
Vermeidung
Wenn artenschutzrechtliche Verbote durch das geplante Vorhaben eintreten, so haben Maßnahmen zur Vermeidung des Eintritts dieser Verbote Vorrang vor der Erteilung einer Ausnahme. Vermeidungsmaßnahmen können zum Beispiel projektbezogene Maßnahmen sein, die auf die Schonung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder auf den Schutz vor Störungen abzielen. Es kann sich um vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen handeln, die auf eine aktive Verbesserung oder Erweiterung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte abzielen. Oder es kann sich um Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Störungen handeln, die auf die Stabilisierung des Erhaltungszustandes einer lokalen Population abzielen.
Ausnahme
Können die Verbotstatbestände nicht oder nicht vollständig vermieden werden, kann die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG geprüft werden. Soweit eine Ausnahme aussichtsreich erscheint, ist zusätzlich ein entsprechender Antrag mit Abarbeitung der Ausnahmevoraussetzungen den Antragsunterlagen beizufügen.