Eine Streuobstwiese mit jungen Obstbäumen

Eingriffsregelung

Was ist ein Eingriff?

Eingriffe in Natur und Landschaft sind gemäß § 14 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

Vermeidungsgebot

Der Verursacher eines Eingriffs ist gemäß § 15 Absatz 1 BNatSchG zunächst verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen. Dies kann zum Beispiel dadurch erreicht werden, den Flächenbedarf eines Vorhabens möglichst gering zu halten oder wertvolle Biotope zu schonen.

Kompensationspflicht

Gemäß § 15 Absatz 2 BNatSchG ist der Verursacher ferner verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Der erforderliche Umfang an Maßnahmen richtet sich in Hessen nach der Kompensationsverordnung. Abweichend hiervon gilt bei Verfahren im Geschäftsbereich von Bundesbehörden die Bundeskompensationsverordnung.

Genehmigung

Eingriffe bedürfen grundsätzlich einer Zulassung. § 14 Absätze 2 und 3 sowie § 18 Absatz 2 BNatSchG benennen einige Tatbestände, die nicht als Eingriff anzusehen sind, beziehungsweise bei denen die Eingriffsregelung nicht zur Anwendung kommt.

Bei allen Verfahren auf Ebene des Regierungspräsidiums sowie bei weiteren Verfahren, die von oberen oder obersten Landes- oder Bundesbehörden geführt werden, prüft die Obere Naturschutzbehörde, ob ein Eingriff vorliegt beziehungsweise dessen Genehmigungsfähigkeit. Darüber hinaus gibt sie Hilfestellung bei der Suche nach geeigneten Kompensationsmaßnahmen und berät den Antragsteller zur Methodik und zum Umfang der für die Genehmigung eines Eingriffs vorzulegenden Antragsunterlagen.

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