Die Aufgaben der Tierarzneimittelüberwachung erstrecken sich im Einzelnen auf:
- Überwachung von tierärztlichen Hausapotheken
Wir nehmen Anzeigen gemäß § 79 des Tierarzneimittelgesetzes entgegen, erteilen Hausapothekenbescheinigungen, kontrollieren die praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzte auf die Einhaltung der umfangreichen arzneimittelrechtlichen Vorschriften und beraten sie in allen rechtlichen Fragen zum Umgang mit Tierarzneimitteln. Formblätter zur Anzeige von tierärztlichen Hausapotheken bzw. Änderungsanzeigen finden Sie im Downloadbereich.
- Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs
Wir kontrollieren die Tierärztinnen und Tierärzte, die am Verkehr mit Betäubungsmitteln teilnehmen, bezüglich der Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften. Insbesondere überwachen wir den Bezug sowie den Verbleib von Betäubungsmitteln.
- Überwachung von Herstellern und Großhändlern von Tierarzneimitteln
Wir erteilen Herstellungserlaubnisse und Großhandelserlaubnisse, überwachen die Einhaltung der notwendigen Hygienevorschriften sowie den Verbleib der hergestellten oder gehandelten Tierarzneimittel.
- Überwachung landwirtschaftlicher Nutztierhaltungen
Die Überwachung des Einsatzes von Tierarzneimitteln bei Nutztieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist ein besonderer Schwerpunkt unserer Arbeit. Ziel ist es, den Verbraucher vor Arzneimittelrückständen in Lebensmitteln tierischer Herkunft zu schützen. Hierzu kontrollieren wir die Nutztierhaltungen bezüglich des bestimmungsgemäßen Einsatz von Tierarzneimitteln und leisten Aufklärungsarbeit, um den Missbrauch von Tierarzneimitteln zu minimieren.
- Überwachung möglicher Arzneimittelrückstände bei lebensmittelliefernden Tieren
Der Einsatz zahlreicher Wirkstoffe ist bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, wegen möglicher negativer Auswirkungen beim Menschen verboten. Für andere Wirkstoffe gelten Rückstandshöchstmengen, die in Lebensmitteln nicht überschritten werden dürfen. Wir beproben nach einem auf einer Risikoanalyse basierenden System die Erzeugerbetriebe, um einen missbräuchlichen Einsatz von Tierarzneimitteln auszuschließen.
- Überwachung des Tierimpfstoffverkehrs
Tierimpfstoffe zählen zu den Tierarzneimitteln. Regelungen finden sich jedoch nicht nur im Tierarzneimittelrecht, sondern auch im Tiergesundheitsrecht. Der ordnungsgemäße Einsatz von Tierimpfstoffen wird jedoch auch von der Tierarzneimittelüberwachung kontrolliert.
- Anzeigen bei der Teilnahme am Verkehr mit Tierarzneimitteln durch Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktiker
Sofern Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktiker am Tierarzneimittelverkehr teilnehmen, beispielsweise freiverkäufliche oder apothekenpflichtige Tierarzneimittel lagern oder freiverkäufliche Tierarzneimittel an Tierbesitzer abgeben, müssen sie diese Tätigkeit vor Aufnahme gemäß § 79 des Tierarzneimittelgesetzes anzeigen. Hierzu finden Sie ein Formblatt im Downloadbereich.
- Beratung der Veterinärämter
Das Regierungspräsidium ist die Fachaufsichtsbehörde für die Veterinärämter der Landkreise und der kreisfreien Städte. Wir unterstützen diese dabei in allen den Verkehr mit Tierarzneimitteln betreffenden Fragen.