Wir nehmen Anzeigen gemäß § 79 des Tierarzneimittelgesetzes entgegen, erteilen Hausapothekenbescheinigungen, kontrollieren die praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzte auf die Einhaltung der umfangreichen arzneimittelrechtlichen Vorschriften und beraten sie in allen rechtlichen Fragen zum Umgang mit Tierarzneimitteln. Formblätter zur Anzeige von tierärztlichen Hausapotheken bzw. Änderungsanzeigen finden Sie nachstehend.
Veterinärwesen
Tierarzneimittel
Aufgaben
Die Aufgaben der Tierarzneimittelüberwachung erstrecken sich im einzelnen auf:
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Beschreibung
Stand: Februar 2022
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Beschreibung
Stand: Februar 2022
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Beschreibung
Stand: Februar 2022
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Stand: Februar 2022
Wir kontrollieren die Tierärztinnen und Tierärzte, die am Verkehr mit Betäubungsmitteln teilnehmen, bezüglich der Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften. Insbesondere überwachen wir den Bezug sowie den Verbleib von Betäubungsmitteln.
Wir erteilen Herstellungserlaubnisse und Großhandelserlaubnisse, überwachen die Einhaltung der notwendigen Hygienevorschriften sowie den Verbleib der hergestellten oder gehandelten Tierarzneimittel.
Die Überwachung des Einsatzes von Tierarzneimitteln bei Nutztieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist ein besonderer Schwerpunkt unserer Arbeit. Ziel ist es, den Verbraucher vor Arzneimittelrückständen in Lebensmitteln tierischer Herkunft zu schützen. Hierzu kontrollieren wir die Nutztierhaltungen bezüglich des bestimmungsgemäßen Einsatz von Tierarzneimitteln und leisten Aufklärungsarbeit, um den Missbrauch von Tierarzneimitteln zu minimieren.
Der Einsatz zahlreicher Wirkstoffe ist bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, wegen möglicher negativer Auswirkungen beim Menschen verboten. Für andere Wirkstoffe gelten Rückstandshöchstmengen, die in Lebensmitteln nicht überschritten werden dürfen. Wir beproben nach einem auf einer Risikoanalyse basierenden System die Erzeugerbetriebe, um einen missbräuchlichen Einsatz von Tierarzneimitteln auszuschließen.
Tierimpfstoffe zählen zu den Tierarzneimitteln. Regelungen finden sich jedoch nicht nur im Tierarzneimittelrecht, sondern auch im Tiergesundheitsrecht. Der ordnungsgemäße Einsatz von Tierimpfstoffen wird jedoch auch von der Tierarzneimittelüberwachung kontrolliert.
Sofern Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktiker am Tierarzneimittelverkehr teilnehmen, beispielsweise freiverkäufliche oder apothekenpflichtige Tierarzneimittel lagern oder freiverkäufliche Tierarzneimittel an Tierbesitzer abgeben, müssen sie diese Tätigkeit vor Aufnahme gemäß § 79 des Tierarzneimittelgesetzes anzeigen. Hierzu nutzen Sie bitte das untenstehende Formblatt.
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Beschreibung
Stand: Februar 2022
Das Regierungspräsidium ist die Fachaufsichtsbehörde für die Veterinärämter der Landkreise und der kreisfreien Städte. Wir unterstützen diese dabei in allen den Verkehr mit Tierarzneimitteln betreffenden Fragen.
Bestellungen von Tierarzneimitteln im Internet - FAQ
Sie haben ein Schreiben von der Deutschen Post erhalten, dass eine von Ihnen bestellte Sendung mit Tierarzneimitteln durch den Zoll nicht abgefertigt werden konnte und zur weiteren Bearbeitung an das Regierungspräsidium Darmstadt übergeben wurde?
Hier finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen:
Eine von Ihnen aus einem Drittland bestellte Sendung wurde von den Zollbehörden zur Überwachung angehalten. Da Ihre Sendung wahrscheinlich Tierarzneimittel enthielt und die Einfuhr von Tierarzneimitteln ohne behördliche Erlaubnis nicht zulässig ist, war eine zollamtliche Abfertigung der Sendung nicht möglich. Ihre Sendung wurde daher an das Regierungspräsidium Darmstadt übergeben, da wir für die weitere Prüfung des Vorganges zuständig sind. Die Deutsche Post hat Sie in dem Ihnen zugegangenen Schreiben hierüber bereits informiert.
Der Sachverhalt wird von uns nun geprüft. Sofern es sich bei dem bestellten Produkt tatsächlich um ein Tierarzneimittel handelt und dieses ohne Erlaubnis aus einem Drittland eingeführt wurde, kann gegen die Empfängerin beziehungsweise den Empfänger der Sendung ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden. In der Regel, vor allem bei der Einfuhr von Tierarzneimitteln für die eigenen Haustiere und wenn es sich um den ersten Verstoß dieser Art handelt, geben wir Ihnen Gelegenheit, ein Bußgeldverfahren durch die freiwillige Zahlung eines Verwarnungsgeldes zu vermeiden. Im Fall wiederholter Verstöße, der Einfuhr großer Mengen oder der Einfuhr von Tierarzneimitteln für landwirtschaftliche Nutztiere leiten wir in der Regel ein Bußgeldverfahren ein. In beiden Fällen wird Ihnen eine entsprechende Nachricht von uns unaufgefordert zugehen. Wenn Sie das Verwarnungsgeld bezahlen, hat sich die Sache erledigt. Sollte ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet werden, so haben Sie in jedem Fall ausreichend Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern und Ihre Rechte zu wahren.
Nein, die Tierarzneimittel können Ihnen nicht ausgehändigt werden. Diese sind vorläufig amtlich sichergestellt, da sie in Deutschland nicht verkehrsfähig sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tierarzneimittel in Deutschland zugelassen sind und auch auf legalen Wegen beschafft hätten werden können. Sofern Sie auf die Herausgabe der eingeführten Tierarzneimittel nicht freiwillig verzichten, werden diese im Zuge des Bußgeldverfahrens von uns eingezogen.
Tierarzneimittel unterliegen in vielen Drittländern nicht vergleichbar hohen Anforderungen wie in der Europäischen Union. Insbesondere besteht bei ausländischen Tierarzneimitteln eine erhöhte Gefahr von Verfälschungen, Verunreinigungen, nicht deklarierten Inhaltsstoffen oder Wirkstoffschwankungen. Mögliche Gesundheitsschäden für die behandelten Tiere sind daher nicht ausgeschlossen und auch der Verbraucherschutz kann gefährdet sein, wenn mit illegal eingeführten Arzneimitteln Tiere behandelt werden, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen. Der Gesetzgeber hat daher in Artikel 88 der Verordnung (EU) 2019/6 sowie in § 28 des Tierarzneimittelgesetzes festgelegt, dass Tierarzneimittel ohne spezielle behördliche Erlaubnis nicht eingeführt werden dürfen.
Nein. Da die Voraussetzungen zur Erteilung einer behördlichen Erlaubnis zur Einfuhr sehr hoch sind, kommt die Erteilung einer Erlaubnis an Tierhalterinnen und Tierhalter zur Einfuhr von Arzneimitteln zur Behandlung der eigenen Tiere nicht in Betracht.
Ja. Es spielt keine Rolle, ob in Deutschland vergleichbare oder gleichnamige Tierarzneimittel zugelassen oder erhältlich sind. Auch ist es unerheblich, ob die eingeführten Tierarzneimittel in einem Drittland ohne tierärztliche Verschreibung erhältlich sind oder ob vergleichbare Tierarzneimittel in Deutschland freiverkäuflich, apothekenpflichtig oder verschreibungspflichtig sind. Eine Einfuhr ist in allen Fällen unzulässig.
Aufgrund der hohen und schwankenden Anzahl der an uns überstellten Sendungen kann diese Frage nicht genau beantwortet werden. Wir arbeiten die eingehenden Vorgänge chronologisch ab. Je nach Anzahl der Sendungen, kann es daher auch einige Monate dauern, bis Sie von uns hören. Leider können wir Ihnen auch keine Auskünfte zum Sachverhalt geben, solange Ihre Sendung von uns noch nicht geöffnet wurde. Daher müssen wir Sie bitten, von Anfragen abzusehen. Sie erhalten von uns Nachricht.
Sie müssen im Regelfall damit rechnen, dass wir Ihnen zunächst eine gebührenpflichtige Verwarnung anbieten. Die Höhe des Verwarnungsgeldes beläuft sich dabei in der Regel auf 55 Euro. In bestimmten Fällen wird stattdessen auch die Einleitung eines Bußgeldverfahrens von uns geprüft, zum Beispiel, wenn wiederholt Tierarzneimittel eingeführt wurden, es sich um besonders große Mengen handelt oder wenn Tierarzneimittel für Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen (z.B. Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel), eingeführt wurden. Die Höhe des Bußgeldes ist dann abhängig vom Einzelfall und liegt über der Höhe eines Verwarnungsgeldes.
Nein. Die illegal aus Drittländern eingeführten Tierarzneimittel können Ihnen auch nach Bezahlen des Verwarn- beziehungsweise Bußgeldes nicht ausgehändigt werden. Aufgrund der nicht nur unerheblichen Risiken, die von solchen Tierarzneimitteln für die Tiergesundheit, den Tierschutz, den Verbraucherschutz und den Umweltschutz ausgehen, kommt eine Herausgabe nicht in Betracht. Die Tierarzneimittel sind in Deutschland nicht verkehrsfähig und werden nach Abschluss des Verfahrens unschädlich beseitigt.
Nein. Auch durch die Vorlage eines Rezeptes von einer Tierärztin oder einem Tierarzt können illegal eingeführte Tierarzneimittel nicht an Sie ausgehändigt werden. Mit dem Rezept können Sie die verschriebenen Tierarzneimitteln auf legalen Wegen beziehen, zum Beispiel über eine Apotheke Ihrer Wahl. Hat eine Tierärztin oder ein Tierarzt Ihr Tier untersucht und festgestellt, dass eine Behandlung mit Tierarzneimitteln notwendig ist, erhalten Sie die benötigten Tierarzneimittel in der Regel schon direkt in der Tierarztpraxis. Diese Tierarzneimittel sind in Deutschland zugelassen. Unter bestimmten Voraussetzungen und unter Beachtung strenger Regeln darf die Tierärztin oder der Tierarzt auch Arzneimittel einsetzen, die in anderen Ländern der EU beziehungsweise EWR-Vertragsstaaten zugelassen sind. Tierarzneimittel aus Drittländern dürfen jedoch auch von Tierärztinnen oder Tierärzten ohne behördliche Erlaubnis nicht eingeführt werden.
Nein. Auch die Vorlage von Berichten oder Untersuchungsergebnissen, die zeigen, dass Ihr Tier die Tierarzneimittel benötigt, führt nicht dazu, dass Ihnen die bestellten Tierarzneimittel ausgehändigt werden können. Bitte wenden Sie sich an Ihre Tierärztin oder Ihren Tierarzt, um die Behandlungsmöglichkeiten für Ihr Tier zu besprechen.
Nein. Eine unzulässige Einfuhr des Tierarzneimittels wäre zu vermeiden gewesen, wenn Sie sich vor Ihrer Bestellung näher darüber informiert hätten, aus welchem Land das bestellte Tierarzneimittel stammt und ob dessen Einfuhr nach Deutschland überhaupt zulässig ist oder nicht. Da es sich bei einem Tierarzneimittel um ein sensibles Produkt handelt, welches bekanntlich strengen Regularien unterliegt, muss eine solche allgemeine Sorgfalt erwartet werden. Im Falle eines ersten Verfahrens gehen wir zu Ihren Gunsten jedoch in der Regel davon aus, dass Sie den Verstoß nur fahrlässig und nicht vorsätzlich begangen haben.
Sofern Sie die Bestellung bereits vor der Einfuhr der Tierarzneimittel storniert haben, können Sie uns im späteren Verfahren Nachweise hierfür vorlegen. Wir werden dann prüfen, ob wir dies berücksichtigen können. Bitte warten Sie hierzu zunächst ab, bis Sie Nachricht von uns erhalten haben.
Der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige, Tierarzneimittel dürfen von Tierhalterinnen und Tierhaltern über den Versandhandel nur von Versandapotheken mit Sitz in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat beziehungsweise EWR-Vertragsstaat bezogen werden. Diese Tierarzneimittel müssen in Deutschland zugelassen oder registriert sein oder von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschrieben werden, falls in Deutschland kein zugelassenes Tierarzneimittel zur Verfügung steht.
In Deutschland zugelassene und freiverkäufliche Tierarzneimittel können im Wege des Versandhandels grundsätzlich auch über qualifizierte Einzelhändler mit Sitz in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat beziehungsweise EWR-Vertragsstaat bezogen werden.
Einzelhändler und Versandapotheken, die zum Versandhandel mit Tierarzneimitteln berechtigt sind, sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten das gemeinsame Sicherheitslogo der EU zu führen (Abbildung siehe unten).
Dieses Logo enthält einen Link zum „Versandhandelsregister für Tierarzneimittel im Fernabsatz“ desjenigen Mitgliedstaates, in dem der jeweilige Einzelhändler beziehungsweise die jeweilige Versandapotheke registriert ist. So können Sie überprüfen, ob der ausgewählte Einzelhändler beziehungsweise die ausgewählte Versandapotheke berechtigt ist, Tierarzneimittel anzubieten und einer behördlichen Überwachung unterliegt.
Der Erwerb von Tierarzneimitteln aus Drittländern (beispielsweise USA, Schweiz, Indien, Australien) ist ohne behördliche Erlaubnis immer unzulässig.
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Beschreibung
Gemeinsames Sicherheitslogo der EU
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Stand: Februar 2022
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Stand: Februar 2022
Links
Kontakt
Dr. Thomas Reinle
Dezernat V 51.1
Kontakt
Dr. Katharina Englert
Dezernat V 54
Kontakt
Matthias Gerstner
Dezernat V 54