Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten

Registrierpflicht bei grenzüberschreitenden Fernabsatz an Verbraucher

Wer grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern an Verbraucherinnen und Verbraucher in der Europäischen Union betreiben will, muss bei der zuständigen Behörde registriert sein (§ 22 Absatz 1 Nr. 2 TabakerzG). In Hessen ist landesweit das Regierungspräsidium Darmstadt für die Registrierung nach § 22 TabakerzG zuständig und stellt die Bestätigung über die Registrierung von in Hessen ansässigen Firmen aus.

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