Genehmigung von Ausnahmen von dem Verbot der Wahlsichtwerbung außerhalb geschlossener Ortschaften gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beziehungsweise Satz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) unter Beachtung bestimmter Auflagen und Bedingungen. Gültig für Parteien und sonstige politische Vereinigungen, die per Liste zur Bundestagswahl 2025 zugelassen werden.
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