13.01.2025: Allgemeinverfügung Wahlsichtwerbung an außerörtlichen Straßen Bundestagswahl 23.02.2025

III 33.2-66 k 10.03 - veröffentlicht: 13. Januar 2025

Genehmigung von Ausnahmen von dem Verbot der Wahlsichtwerbung außerhalb geschlossener Ortschaften gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beziehungsweise Satz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) unter Beachtung bestimmter Auflagen und Bedingungen. Gültig für Parteien und sonstige politische Vereinigungen, die per Liste zur Bundestagswahl 2025 zugelassen werden.