Bild einer Einbürgerungsurkunde

Einbürgerung

Änderungen ab 27.06.2024

Am 27.06.2024 ist das neue Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft getreten.

Aktuell werden alle laufenden Einbürgerungsfälle im Regierungspräsidium Darmstadt auf das neue Gesetz hin geprüft. Dies nimmt einige Zeit in Anspruch und Sie erhalten nach Prüfung Ihres Antrages ein Schreiben, welche Unterlagen zum Abschluss Ihres Verfahrens noch fehlen.

Wir bitte daher um Ihr Verständnis, wenn Sie nicht sofort ein Schreiben der Behörde erhalten. Die hiesigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemühen sich nach Kräften, die Anträge nach bestem Wissen und Gewissen so schnell wie möglich zu bearbeiten und danken für Ihre Geduld.

 

Hinweis zu laufenden Verfahren mit einer Einbürgerungszusicherung:

Durch die neuen Regelungen im Staatsangehörigkeitsgesetz müssen Sie die bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben. Sie erhalten zu gegebener Zeit von Ihrer Sachbearbeiterin bzw. Ihrem Sachbearbeiter ein Schreiben mit weiteren Hinweisen zu Ihrem Einbürgerungsverfahren.

 

Hinweis zu laufenden Verfahren mit Auflagenbescheiden:

Durch die neuen Regelungen im Staatsangehörigkeitsgesetz müssen Sie die bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben. Dies bedeutet, dass Sie den Auflagenbescheid nicht mehr erfüllen müssen. Sie erhalten zu gegebener Zeit von Ihrer Sachbearbeiterin bzw. Ihrem Sachbearbeiter ein Abschlussschreiben.

Im Jahr 2023 wurden ca. 16.500 Anträge (Vorgänge) von insgesamt 22.000 Personen gestellt – Längere Bearbeitungszeiten der Anträge als Nachwirkung der Corona-Pandemie

Im Zuge der Bewältigung der Corona-Pandemie hatte das Regierungspräsidium Darmstadt die hessenweite Bearbeitung von Entschädigungsanträgen nach dem Infektionsschutzgesetz übernommen. Auch Beschäftigte des Einbürgerungsdezernates wirkten bis Ende letzten Jahres in der hierfür gegründeten Projektgruppe mit.

Bei der Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen von Antragstellern haben sich dadurch Verzögerungen ergeben. Daher beträgt die Wartezeit bis Bearbeitungsbeginn aktuell über 14 Monate ab Antragsübersendung durch die untere Verwaltungsbehörde. Die Bearbeitung geschieht aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich nach Antragseingang.

Die hiesigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemühen sich nach Kräften, die Anträge nach bestem Wissen und Gewissen so schnell wie möglich zu bearbeiten und danken für Ihre Geduld.

Dass der Heimatpass oder der Reiseausweis für Ausländer/Flüchtlinge oder der Aufenthaltstitel abläuft, kann nicht zu einer bevorzugten Bearbeitung führen. Auch der Wunsch, in andere Länder zu verreisen, kann grundsätzlich keine Eilbedürftigkeit begründen. Die Behörde bittet hierfür um Verständnis. Sobald mit der Bearbeitung begonnen wird, erhalten Sie ein Schreiben von Ihrer Ansprechpartnerin bzw. ihrem Ansprechpartner.

 

Seit dem 01.06.2023 ist das Dezernat Einbürgerung in zwei Dezernate aufgeteilt:

Dezernat II 21.1 – Einbürgerung EU, restliches Europa (inklusive Türkei und ehemalige UDSSR), Service & Beglaubigungsstelle

Dezernat II 21.2 - Einbürgerung Drittstaaten außerhalb Europa (ohne Türkei und ehemalige UDSSR) - Asien, Afrika, Amerika, Australien

 

Um eine möglichst rasche Bearbeitung der Anträge sicherzustellen, ist die telefonische Erreichbarkeit Ihrer Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner wie folgt eingeschränkt:      Nur dienstags und donnerstags von 9:30 Uhr bis 11:30 Uhr.
 

Über das Servicetelefon der Einbürgerung können grundsätzlich nur allgemeine Auskünfte erteilt werden. Weitere Auskünfte zur Bearbeitungszeit sind nicht möglich.

Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) finden Sie im Downloadbereich.

Telefonprobleme

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat eine neue Telefonanlage. In diesem Zusammenhang funktioniert die telefonische Bandansage nicht bei allen Geräten. Bitte beachten Sie die telefonischen Sprechzeiten. Diese sind Dienstags und Donnerstags von 09.30 Uhr bis 11.30 Uhr.

Einbürgerung: Was ist das ?

Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.

Keine Einbürgerung ist dagegen erforderlich, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt erworben wurde (z. B. wenn ein Elternteil bereits im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist).

Einbürgerung: Wie geht das ?

Im Regelfall müssen für eine Einbürgerung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Unionsbürger, Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis
  • mindestens acht Jahre Inlandsaufenthalt
  • Unterhaltsfähigkeit (kein selbstverschuldeter Bezug von öffentlicher Hilfe)
  • ausreichende Deutschkenntnisse (Zertifikat Deutsch Niveau B 1)
  • keine Mehrstaatigkeit (Länderabhängig - Ausnahmen möglich)
  • nicht bestraft (keine Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe wegen rechtswidriger, antisemitischer, rassistischer, fremdenfeindlicher oder sonstiger menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches bzw. keine Feststellung eines solchen Beweggrundes im Rahmen des Urteils) 
  • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes und keine Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Betätigung
  • seit 01.09.2008: Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland

Für besondere Fallkonstellationen gibt es auch besondere Einbürgerungsgrundlagen mit zum Teil abweichenden Voraussetzungen; Beispiele hierfür sind Familienangehörige, die zusammen eingebürgert werden sollen, Ausländer mit deutschem Ehepartner, Staatenlose oder heimatlose Ausländer. Über diese Besonderheiten und Ausnahmen von den Regelvoraussetzungen beraten die Einbürgerungsbehörden und die unteren Verwaltungsbehörden.

Das Einbürgerungsverfahren beginnt mit einem Antrag, dem verschiedene Unterlagen beizufügen sind. Die unteren Verwaltungsbehörden in Hessen sind die Gemeinden mit über 7.500 Einwohnern, ansonsten die Landkreise. Sobald die Antragsunterlagen vollständig sind, leitet die untere Verwaltungsbehörde den Vorgang, der sich in einer Datenbank befindet, elektronisch an das jeweilige Regierungspräsidium, die Einbürgerungsbehörde, weiter. Von dort wird ein Gebührenvorschuss – in der Regel in Höhe einer Verwaltungsgebühr von 255 Euro – erhoben. Es werden auch Auskünfte bei anderen Behörden (in der Regel Polizei, Bundeszentralregister, Landesamt für Verfassungsschutz) eingeholt. Nach Vorlage aller Stellungnahmen wird dann der Antrag abschließend geprüft, beschieden und ggf. die Einbürgerungsurkunde gefertigt, welche dann von der unteren Verwaltungsbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller ausgehändigt wird.

Einbürgerung: Wozu das?

Die Bundesrepublik Deutschland hat aus verfassungspolitischen Gründen ein staatliches Interesse daran, dass Menschen, die im Bundesgebiet auf Dauer leben, auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Kein Staat kann es auf Dauer hinnehmen, dass ein zahlenmäßig bedeutender Teil der Bevölkerung über Generationen hinweg außerhalb der staatlichen Gemeinschaft und außerhalb der Loyalitätspflichten ihm gegenüber steht.

Auch in einer Bilanz von Rechten und Pflichten aus der Sicht der Ausländerinnen und Ausländer überwiegen regelmäßig die mit dem Erwerb der deutsche Staatsangehörigkeit verbundenen Vorteile; Freizügigkeit und Berufsfreiheit, Politische Betätigung und Wahlrecht, Ausweisungs- und Auslieferungsschutz, Reiseerleichterung.

Kontakt

Servicestelle Einbürgerung

Standort Darmstadt

Tel. +49 (6151) 12 5341 (in dringenden Fällen)

Bitte haben Sie Verständnis, dass aufgrund des hohen Telefonaufkommens mit längeren Wartezeiten zu rechnen ist. Das Servicebüro kann nur allgemeine Auskünfte geben.

einbuergerung@rpda.hessen.de

Bitte lesen Sie vorab die FAQs!

Das Servicebüro Einbürgerung ist von Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr geöffnet.
Bitte melden Sie sich an der Pforte im Wilhelminenhaus in der Wilhelminenstraße 1-3 in Darmstadt an.

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