Einbürgerung: Was ist das ?
Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.
Keine Einbürgerung ist dagegen erforderlich, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt erworben wurde (z. B. wenn ein Elternteil bereits im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist).
Einbürgerung: Wie geht das ?
Im Regelfall müssen für eine Einbürgerung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- seit fünf Jahren rechtmäßig den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
- verfügt über eine geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
- Unionsbürger, Niederlassungserlaubnis, befristetes Aufenthaltsrecht oder ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz, die nicht für einen nur vorübergehenden Zweck erteilt ist
- ist in der Lage den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zu bestreiten (Unterhaltsfähigkeit)
- verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse (Zertifikat Deutsch Niveau B 1) und über staatsbürgerliches Grundwissen (Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland)
- nicht bestraft (keine Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe wegen rechtswidriger, antisemitischer, rassistischer, fremdenfeindlicher oder sonstiger menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches bzw. keine Feststellung eines solchen Beweggrundes im Rahmen des Urteils)
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes und keine Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Betätigung (Verfassungstreue)
- bekennt sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges
Für besondere Fallkonstellationen gibt es auch besondere Einbürgerungsgrundlagen mit zum Teil abweichenden Voraussetzungen; Beispiele hierfür sind Familienangehörige, die zusammen eingebürgert werden sollen, Ausländer mit deutschem Ehepartner, Staatenlose oder heimatlose Ausländer. Über diese Besonderheiten und Ausnahmen von den Regelvoraussetzungen beraten die Einbürgerungsbehörden und die unteren Verwaltungsbehörden.
Das Einbürgerungsverfahren beginnt mit einem Antrag, dem verschiedene Unterlagen beizufügen sind. Die unteren Verwaltungsbehörden in Hessen sind die Gemeinden mit über 7.500 Einwohnern, ansonsten die Landkreise. Sobald die Antragsunterlagen vollständig sind, leitet die untere Verwaltungsbehörde den Vorgang, der sich in einer Datenbank befindet, elektronisch an das jeweilige Regierungspräsidium, die Einbürgerungsbehörde, weiter. Von dort wird ein Gebührenvorschuss – in der Regel in Höhe einer Verwaltungsgebühr von 255 Euro – erhoben. Es werden auch Auskünfte bei anderen Behörden (in der Regel Polizei, Bundeszentralregister, Landesamt für Verfassungsschutz) eingeholt. Nach Vorlage aller Stellungnahmen wird dann der Antrag abschließend geprüft, beschieden und ggf. die Einbürgerungsurkunde gefertigt, welche dann von der unteren Verwaltungsbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller ausgehändigt wird.