Automatischer Verlust

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Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Ein deutscher Reisepass liegt auf weißem Untergrund.

Ein/e Deutsche/r verliert gem. Paragraph 25 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) seine/ihre Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf Antrag (z.B. Einbürgerung) erfolgt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er sich im Inland oder im Ausland aufhält.

Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach Paragraph 12 Abs. 2 StAG abgeschlossen hat.

Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt nicht, wenn man automatisch eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt.

Bei Minderjährigen kann es Ausnahmen geben. Kinder mit einem deutschen und einem ausländischen Elternteil, die mit Geburt automatisch die deutsche und (z.B. durch den ausländischen Elternteil) eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben, können auf Dauer neben der ausländischen zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Ausnahmsweise geht die deutsche Staatsangehörigkeit nach der derzeit geltenden Rechtslage auch in folgenden Fällen nicht verloren:
Wenn eine deutsche Staatsangehörigkeitsbehörde vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit die Genehmigung erteilt, die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu dürfen (Beibehaltungsgenehmigung).

Hinweis

Sollten Sie den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beabsichtigen, ist Ihnen daher zu empfehlen, sich rechtzeitig vorher mit der für Ihren Wohnsitz zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde in Verbindung zu setzen und sich dort nach der aktuellen Rechtslage beraten zu lassen. Soweit Sie sich im Ausland aufhalten, wenden Sie sich bitte an die zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat).

Kontakt

Servicestelle Staatsangehörigkeit

Standort Darmstadt

Peter Schlotzer
Tel.: +49 6151 12 5857
Fax: +49 611 3276 42038
E-Mail: Peter.Schlotzer@rpda.hessen.de

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