Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.
Generell gilt im Staatsangehörigkeitsrecht der Grundsatz, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, Mehrstaatigkeit bei Antragserwerb grundsätzlich zu vermeiden, da dadurch Interessenkonflikte vermieden werden.
Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine überwiegende Belange entgegenstehen.
Die Gebühr beträgt 255,-€.
Hinweis
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach Paragraph 25 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach Paragraph 12 Abs. 2 StAG abgeschlossen hat