Beibehaltungsgenehmigung

Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit

Wer vor dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt und nach entsprechender Genehmigung auch die entsprechende Urkunde ausgehändigt bekommen hat, verliert sein deutsche Staatsangehörigkeit nicht.

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Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.

Generell gilt im Staatsangehörigkeitsrecht der Grundsatz, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, Mehrstaatigkeit bei Antragserwerb grundsätzlich zu vermeiden, da dadurch Interessenkonflikte vermieden werden.

Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine überwiegende Belange entgegenstehen.

Die Gebühr beträgt 255,-€.

Hinweis

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach Paragraph 25 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach Paragraph 12 Abs. 2 StAG abgeschlossen hat

Kontakt

Servicestelle Staatsangehörigkeit

Standort Darmstadt

Peter Schlotzer
Tel.: +49 6151 12 5857
Fax: +49 611 3276 42038
E-Mail: Peter.Schlotzer@rpda.hessen.de

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