Zwei Babyfüße mit einer Decke zugedeckt.

Erwerb durch Abstammung/Geburt

Ein Kind ist seit 01.07.1993 regelmäßig im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn bei seiner Geburt mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat.

1. Durch Abstammung:

Seit 01.07.1993 ist ein Kind immer automatisch im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn bei seiner Geburt mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat. Bei Geburt im Ausland ist man nur dann nicht automatisch deutsch, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos

Personen, die durch Abstammung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und zusätzlich (z.B. durch den ausländischen Elternteil) automatisch noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, müssen sich weder mit 18 Jahren noch zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden, ob sie Deutsche bleiben wollen. Sie können auf Dauer Mehrstaater sein.

2. Durch Geburt in der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Eltern:

Seit 01.01.2000 erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sich mindestens ein Elternteil seit fünf Jahren (bis zum 27.06.2024 seit acht Jahren) gewöhnlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Zeiten während eines abgelehnten Asylverfahrens können z.B. in der Regel nicht angerechnet werden) und im Besitz eines gesetzlich festgelegten Daueraufenthaltstitel ist (z.B. Niederlassungserlaubnis oder EU-Bürger).

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird bei jeder Geburt automatisch über das zuständige Standesamt, welches auch die Geburtsurkunde ausstellt, geprüft. Personen, die durch Geburt in der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, sind in der Regel automatisch durch die ausländischen Eltern noch im Besitz von einer oder mehreren weiteren Staatsangehörigkeit/en. Dies ist einzelfallabhängig vom jeweiligen ausländischen Staatsangehörigkeitsrecht. 
 

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