Zwei Babyfüße mit einer Decke zugedeckt.

Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit

Telefonprobleme

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat eine neue Telefonanlage. In diesem Zusammenhang funktioniert die telefonische Bandansage nicht bei allen Geräten. Bitte beachten Sie die telefonischen Sprechzeiten. Diese sind Dienstags und Donnerstags von 09.30 Uhr bis 11.30 Uhr.

1. Durch Abstammung:

Seit 01.01.1975 ist ein Kind immer im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn bei seiner Geburt die Eltern verheiratet waren und mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat. Kinder einer deutschen Mutter, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet war, sind in der Regel auch immer im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (dies gilt seit 01.01.1914).

Bei allen anderen Fall-Konstellationen ist der Erwerb von verschiedenen Faktoren abhängig, wobei insbesondere der Zeitpunkt der Geburt wichtig ist. Personen, die durch Abstammung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und zusätzlich (z.B. durch den ausländischen Elternteil) automatisch noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, müssen sich weder mit 18 Jahren noch zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden, ob sie Deutsche bleiben wollen. Sie können auf Dauer Mehrstaater sein.

2. Durch Geburt in der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Eltern:

Seit 01.01.2000 erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sich mindestens ein Elternteil seit acht Jahren gewöhnlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Zeiten während eines abgelehnten Asylverfahrens können z.B. in der Regel nicht angerechnet werden) und im Besitz eines gesetzlich festgelegten Daueraufenthaltstitel ist (z.B. Niederlassungserlaubnis).

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird bei jeder Geburt automatisch über das zuständige Standesamt, welches auch die Geburtsurkunde ausstellt, geprüft. Personen, die durch Geburt in der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, sind normalerweise automatisch durch die ausländischen Eltern noch im Besitz von einer oder mehreren weiteren Staatsangehörigkeit/en. Mit Erreichen der Volljährigkeit mussten sie sich jedoch bisher bis zu ihrem 23. Geburtstag für eine Staatsbürgerschaft entscheiden.

Mit dem "Zweiten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes" vom 13. November 2014 wurde die Optionspflicht geändert; die Regelungen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit selbst bleiben unverändert. Durch die Neuregelung ist die Optionspflicht weitgehend entfallen. Ausführlichere Informationen zur Neuregelung der Optionspflicht, insbesondere auch zur Frage, wer davon betroffen ist, entnehmen Sie bitte dem auf dieser Seite bereitgestellten Merkblatt.
 

3. Sogenannte "Ersitzungsregelung"

Dieser Erwerb setzt voraus, dass eine mindestens zwölfjährige Behandlung von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger vorliegt (z.B. falsche Eintragung der deutschen Staatsangehörigkeit im Melderegister oder fehlerhafte Eintragung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach Paragraph 4 Abs. 3 Satz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) durch den zuständigen Standesbeamten).

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen kraft Gesetzes; er kann frühestens mit dem Inkrafttreten der Neuregelung am 28. August 2007 festgestellt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger noch andauerte.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist ausgeschlossen, wenn der Betreffende die irrtümliche Behandlung als deutscher Staatsangehöriger zu vertreten hat. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn bei der Beantragung der Ausstellung bzw. der Verlängerung eines Ausweispapiers relevante Tatsachen nicht oder fehlerhaft angegeben wurden, also etwa bei Verschweigen des Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit trotz ausdrücklicher Nachfrage im Antragsvordruck.

Der Erwerb wirkt auf den Zeitpunkt des irrtümlich angenommen Erwerbs zurück, d.h. bei Annahme eines Geburtserwerbs auf den Zeitpunkt der Geburt, bei Annahme eines Erwerbs durch Einbürgerung auf den vermeintlichen oder tatsächlichen Einbürgerungszeitpunkt.

Die Ersitzungsregelung hat auch Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit der Abkömmlinge, die nach dem Zeitpunkt des vermeintlichen Staatsangehörigkeitserwerbs geboren wurden. Die Abkömmlinge haben aufgrund der Rückwirkung des Ersitzungserwerbs die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben.

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Beate Jacobs
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