Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die ursächlich durch berufliche Einwirkungen entstehen und die in der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung aufgeführt sind. Dort sind zurzeit 80 Erkrankungen aufgelistet. Nähere Informationen zu den einzelnen Berufskrankheiten finden sich in den Berufskrankheitenmerkblättern sowie den wissenschaftlichen Begründungen und Stellungnahmen der Bundesregierung (siehe Link Merkblätter zu Berufskrankheiten).
Die behandelnden Ärzte und Unternehmer sind gesetzlich verpflichtet, bei begründetem Verdacht auf eine Berufskrankheit, eine Berufskrankheitenanzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger oder die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Landesstelle (Gewerbearzt) zu stellen.
Die Entscheidung über die Anerkennung oder Ablehnung der angezeigten Berufskrankheiten fällt der Rentenausschuss des zuständigen Unfallversicherungsträgers, der paritätisch mit gleich vielen Vertretern der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber besetzt ist, nach Beteiligung des Gewerbearztes des jeweiligen Bundeslandes.
Im Jahr 2020 wurden insgesamt 111.055 Berufskrankheiten gemeldet und 39.551 Berufskrankheiten anerkannt (35,6 Prozent), darunter 5.194 mit Rentenzahlung (4,7 Prozent). Die häufigsten anerkannten Berufskrankheiten waren die Infektionskrankheiten mit 18.959 Anerkennungen, gefolgt von Lärmschwerhörigkeit mit 7.737 Anerkennungen, dem Plattenepithelkarzinom der Haut durch natürliche Ultraviolettstrahlung mit 5.687 Anerkennungen, der Asbestose mit 1.659 Anerkennungen sowie dem durch Asbest verursachten Lungen-/Kehlkopfkrebs mit 632 Anerkennungen.
2.393 Berufskrankheiten führten zum Tode, darunter 768 Tote (32,1 Prozent) durch Asbest verursachtes Mesotheliom, 567 Tote (23,7 Prozent) durch Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs durch Asbest sowie 261 Tote (10,9 Prozent) durch Silikose.