Entnommene Proben werden messtechnisch untersucht

Kontrollen

MTK - messtechnische Kontrollen

Bearbeitung der Anzeigen von Personen, die messtechnische Kontrollen (MTK) durchführen. Für Medizinprodukte mit Messfunktion, die in der Anlage 2 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung aufgeführt sind oder für die der Hersteller dies vorgesehen hat, muss der Betreiber messtechnische Kontrollen (MTK) durchführen oder durchführen lassen.

Durch die MTK wird festgestellt, ob das Medizinprodukt die zulässigen maximalen Messabweichungen (Fehlergrenzen) einhält. Die MTK darf nur durch eine entsprechend qualifizierte Person ausgeführt werden, die dies vor Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hat. Personen mit Sitz in Hessen haben die Aufnahme der Tätigkeit, sowie Änderungen beim Fachzentrum anzuzeigen.

STK - sicherheitstechnische Kontrollen

Der Hersteller eines Medizinprodukts kann sicherheitstechnische Kontrollen (STK) in Umfang und Frist vorschreiben. Diese sind vom Betreiber nach den Angaben des Herstellers und den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.

In Einzelfällen kann auf begründeten Antrag des Betreibers die vorgegebene Frist verlängert werden. Soweit der Betreiber seinen Sitz in Hessen hat entscheidet das Fachzentrum kostenpflichtig über den Antrag.

Schlagworte zum Thema