Der Sicherheitsbeauftragte für Medizinprodukte nach Paragraph 30 Medizinproduktegesetz (MPG) sowie der Medizinprodukteberater nach Paragraph 31 MPG müssen eine entsprechende Sachkenntnis besitzen.
Die Bewertung, ob die vorhandene Sachkenntnis ausreichend ist, wird vom Fachzentrum auf Anfrage des Verantwortlichen nach Paragraph 5 MPG oder der für ihn zuständigen Behörde in Hessen durchgeführt.