2 Personen in Schutzkleidung auf einer Hebebühne entfernen asbesthaltige Dachplatten

Asbestsanierung

Asbest ist schon seit vielen Jahren als krebserzeugender Gefahrstoff eingestuft. Wegen seiner thermischen Beständigkeit und seines Isoliervermögens war Asbest jedoch insbesondere in der Zeit von 1960 bis 1980 in vielen Baustoffen vorhanden. Bei allen Gebäuden, die vor dem 31. Oktober 1993 gebaut wurden, besteht grundsätzlich Asbestverdacht.

Der Umgang mit Asbest ist wegen seiner krebserzeugenden Eigenschaften verboten. Erlaubt sind lediglich Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (sogenannte ASI-Arbeiten). Diese Arbeiten dürfen nur von qualifizierten Fachfirmen ausgeführt werden und sind spätestens sieben Tage vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. In Hessen sind dies - je nach Örtlichkeit - die Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen oder Kassel. 

Die Anzeigen erfolgen aufgrund der Technischen Regel Gefahrstoffe (TRGS) 519. Zielgruppe der TRGS 519 sind in der Regel Handwerker, Bauunternehmen, Entsorgungs- und Asbestsanierungsbetriebe.

Dagegen regelt die TRGS 517 Anforderungen an Tätigkeiten mit potentiell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen. Zielgruppe der TRGS 517 sind in der Regel die Industrie, verarbeitendes Gewerbe sowie Hersteller von mineralischen Produkten (z.B. Talkum, Quarzsand).

Formulare für die jeweiligen Anzeigen finden Sie hier:

Informationen zur Zulassung von Fachbetrieben für Tätigkeiten mit Asbest im Bereich hohen Risikos, zur Anerkennung von Asbest-Sachkundelehrgängen sowie der Anwendung „emissionsarmer Verfahren“ sind auf der Homepage des hierfür zuständigen Regierungspräsidiums Kassel zu finden (s. Links).

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