Schild mit Warnhinweis Explosionsgefahr

Explosionsschutz

Durch die Verwendung oder die Entstehung brennbarer Gase oder Stäube sowie entzündlicher Flüssigkeiten können explosionsgefährdete Bereiche entstehen.

Die Gefahrstoffverordnung und die Betriebssicherheitsverordnung beschreiben die notwendigen Schutzmaßnahmen in diesen Bereichen. Dazu zählen unter anderem die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes und die Festlegung von Explosionsschutzzonen.

In den Explosionsschutzzonen dürfen nur hierfür geeignete Geräte und Einrichtungen verwendet werden. Diese Geräte und Einrichtungen gelten als überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Sie müssen vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Zeitabständen durch befähigte Personen geprüft werden.

Für die Anerkennung von zur Prüfung befähigten Personen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2. der Betriebssicherheitsverordnung ist hessenweit das Regierungspräsidium Darmstadt (Abteilung VI Arbeitsschutz Dezernat 66) zuständig.

Die Anerkennung einer befähigten Person kann erteilt werden für die Prüfung von

  • Geräten
  • Schutzsystemen oder
  • Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der ATEX Richtlinie (2014/34/EU)

nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt. (Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 der Betriebssicherheitsverordnung)

Kontakt

Servicestelle Arbeitsschutz

Standort Darmstadt

Zuständigkeitsbereich
Stadt Darmstadt,
Landkreise Darmstadt-Dieburg, Bergstraße, Groß-Gerau, Offenbach, Odenwald

zentrale Zuständigkeit für:
NiSG, NiSV, Fahrpersonalrecht, Sprengstoffrecht

Kontakt

Servicestelle Arbeitsschutz

Standort Frankfurt

Zuständigkeitsbereich
Stadt Frankfurt am Main, Main-Kinzig-Kreis, Stadt Offenbach am Main, Wetteraukreis

zentrale Zuständigkeit für:
Produkt- und Chemikaliensicherheit, Kündigungsverfahren

Kontakt

Servicestelle Arbeitsschutz

Standort Wiesbaden

Zuständigkeitsbereich
Stadt Wiesbaden, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis

zentrale Zuständigkeit für:
Baubetriebe und Baustellen, Gesundheitseinrichtungen, Medizinprodukterecht

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