Eine Ärztin im weißen Arztkittel misst einer jungen Frau den Blutdruck

Jugendschutzuntersuchung

Für Jugendliche, die ins Berufsleben starten wollen und noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist eine ärztliche Untersuchung und Beratung vorgeschrieben.

Dabei findet im Anschluss an eine Befragung über Vorerkrankungen und Risikofaktoren eine gründliche körperliche Untersuchung statt (mit Sehtest, Hörtest und vielem mehr). So können gesundheitliche Probleme und Risiken erkannt werden. Anschließend erfolgt eine Beratung über die individuellen gesundheitlichen Risiken besonders in Bezug auf den beabsichtigten Beruf (zum Beispiel mögliche Probleme eines Allergie-Patienten mit Berufswunsch Friseur/Friseurin).

Die Arztwahl ist dabei frei. Die Ärztin oder der Arzt benötigt zur Abrechnung der Untersuchungskosten lediglich einen Untersuchungsberechtigungsschein. Dieser Untersuchungsberechtigungsschein wird von der Gemeinde, in der die oder der Jugendliche seinen Hauptwohnsitz hat, ausgestellt und ist gebührenfrei.

Zur Beantragung eines Untersuchungsberechtigungsscheines ist ein Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass) erforderlich. Für eine weitere Untersuchung ist der Nachweis über ein bestehendes Ausbildungsverhältnis des Ausbildungsbetriebes vorzulegen.

Der Arbeitgeber darf die Jugendlichen nur beschäftigen, wenn ihm eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

Die Erstuntersuchung darf zu Beginn der Berufstätigkeit nicht älter als 14 Monaten sein.

Ist der Jugendliche nach einem Jahr noch keine 18 Jahre alt, muss er zur ersten Nachuntersuchung. Auch hierfür benötigt er einen Untersuchungsberechtigungsschein. Die Nachuntersuchung darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen.

Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt hinweisen, bis zu dem der Jugendliche das Ergebnis der Nachuntersuchung vorzulegen hat. Der Jugendliche ist für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung vom Arbeitgeber von der Arbeit freizustellen.

Liegen dem Arbeitgeber keine Bescheinigung der Erstuntersuchung vor, darf der Jugendliche nicht mit der Ausbildung beginnen. Im Fall der Nachuntersuchung muss der Arbeitgeber, bis zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung, ein Beschäftigungsverbot verhängen.

Jeder Arbeitgeber, der Jugendliche beschäftigt, ist verpflichtet, einen Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes im Betrieb sichtbar auszulegen.

Weitere interessante Informationen über das Jugendarbeitsschutzgesetz findet man in der Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (siehe Downloads).

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