Messen, Ausstellungen und Märkte

Bei Messen, Ausstellungen und Märkten sind von Ausstellern und Veranstaltern arbeitsschutzrechtliche Gesichtspunkten zu beachten.

Die folgenden Themen spielen oftmals eine Rolle bei Messen, Ausstellungen und Märkten.

Kontrollieren Sie mit offenen Augen den Stand und die Umgebung. Dies hilft, Unfälle und Schäden zu vermeiden!

  • Die Arbeitsplätze müssen in der kalten Jahreszeit beheizbar sein.
  • Stellen Sie in der Nähe der Arbeitsplätze Toiletten und Möglichkeiten zum Händewaschen bereit.
  • Halten Sie Vorkehrungen zur Brandbekämpfung (z. B. Feuerlöscher, Löschdecke) und Ersten Hilfe vor Ort bereit.
  • Flucht- und Rettungswege müssen freigehalten werden.

Elektrische Anlagen (z. B. feste Elektroinstallationen in Verkaufswagen) sind von einer Elektrofachkraft zu installieren. Vor der ersten Inbetriebnahme und dann in regelmäßigen Abständen sind diese durch eine Elektrofachkraft zu prüfen. Über jede Prüfung ist Ihnen eine Bescheinigung auszustellen!

  • Im Allgemeinen können Sie bei elektrischen Anlagen von folgenden Prüfrhythmen ausgehen:
    ortsfest = alle vier Jahre, ortsbeweglich = halbjährlich.
  • Kontrollieren Sie vor jeder Benutzung Geräte und Kabel, ob diese frei von Schäden sind. Ersetzen Sie diese im Zweifel.
  • Testen Sie Ihre FI-Schalter monatlich.
  • Vermeiden Sie Stolpergefahren durch Kabel und Schläuche.

Flüssiggas (Propan, Butan) ist ein farbloses, brennbares und leicht entzündbares Gas. Es ist schwerer als Luft. Beim Ausströmen sinkt es sehr schnell zu Boden und breitet sich dort aus. Dabei kann es sich in Vertiefungen ansammeln; so dass Explosionsgefahrbesteht!

  • Die erstmalige Errichtung einer Flüssiggasanlage oder Flüssiggasverbrauchsanlage ist nur durch Fachfirmen zulässig.
  • Die Flüssiggasanlage oder Flüssiggasverbrauchsanlage ist von einer Fachfirma regelmäßig wiederkehrend zu prüfen. Dies ist in einem Prüfbuch zu belegen. Für Verbrauchsanlagen wie z. B. Heizgeräte oder Bräter sind Prüfungen in Abständen von zwei Jahren anzusetzen.
  • Bei Ortswechsel, Änderungen der Verbrauchsanlage oder nach einem Flaschenwechsel ist die Dichtheit aller Verbindungen durch Sie als Betreiber mit schaumbildenden Mitteln zu prüfen.
  • Bewahren Sie Flüssiggasflaschen (auch leere Flaschen) stehend und gegen Umfallen gesichert auf; schützen Sie sie gegen den Zugriff Unbefugter (z. B. durch abschließbare Flaschenhauben).
  • Pro Ausstellungsstand (Zelte, Stände usw.) dürfen Sie nur eine Flüssiggasflasche mit einem zulässigen Füllgewicht bis 33 kg oder zwei Flüssiggasflaschen mit einem zulässigen Füllgewicht bis jeweils 14 kg aufstellen.
  • Pro Fahrzeug bzw. Anhängefahrzeug dürfen Sie max. vier Flaschen bis jeweils 14 kg Füllgewicht oder max. zwei Flaschen bis 33 kg Füllgewicht aufstellen.
  • Wenn Sie Flüssiggasflaschen in Schränken oder Ähnlichem betreiben, ist hier eine Be- und Entlüftungsöffnung von mind. 100 cm² in Bodennähe erforderlich.
  • Schlauchleitungen dürfen nur 40 cm lang sein oder müssen höheren Anforderungen genügen (u. a. Schlauchbruchsicherung), müssen über den Aufdruck DIN DVGW verfügen, dürfen nicht porös oder beschädigt sein.
  • Flüssiggasflaschen sind von Wärmequellen fernzuhalten!

Man unterscheidet bei mobilen Getränkeschankanlagen verwendungsfertige und nicht verwendungsfertige (zerlegbare) Getränkeschankanlagen.

  • Getränkeschankanlagen sind nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme durch eine Fachfirma zu prüfen.
  • Sie sind regelmäßig (im Allgemeinen alle zwei Jahre) wiederkehrend durch eine Fachfirma zu prüfen.
  • Zudem sind Getränkeschankanlagen bei Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die die Sicherheit der Anlage beeinflussen, durch eine Fachfirma vor der Wiederinbetriebnahme zu prüfen.
  • Bei mobilen zerlegbaren Getränkeschankanlagen muss eine Aufstellungsprüfung erfolgen (Fachfirma oder unter bestimmten Voraussetzungen unterwiesene Person).
  • Bei mobilen verwendungsfertigen, fahrbar fest installierten und tragbaren Getränkeschankanlagen ist eine Aufstellungsprüfung vor Ort nicht erforderlich. Eine Sichtkontrolle oder eine einfache Funktionsprüfung muss jedoch in jedem Fall erfolgen.
  • Über alle Prüfungen muss ein Prüfnachweis vorliegen. Bei Leihgeräten lassen Sie sich diese Prüfnachweise zeigen.
  • Stellen Sie Gasflaschen mit CO2 (Kohlendioxid) nur aufrecht und gegen Umfallen gesichert auf. Ebenso sind sie zu transportieren. Schützen Sie die Gasflaschen gegen Wärmeeinwirkung.
  • Bei Undichtigkeiten an Schläuchen und Anschlussverschraubungen stellen Sie die Gaszufuhr ab. Veranlassen Sie umgehend eine fachkundige Instandsetzung.

  • Die Arbeitszeit für Erwachsene beträgt maximal 10 Stunden täglich.
  • Pausen müssen Sie im Vorfeld regeln.
  • Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen Sie nicht einsetzen.
  • Jugendliche, die nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind, dürfen Sie maximal 8 Stunden einsetzen; sonntags dürfen Sie sie nicht beschäftigen.
  • Schwangere dürfen von Ihnen höchstens 8,5 Stunden täglich beschäftigt werden.
  • Schwangere dürfen Sie grundsätzlich nicht zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigen. Ausnahmen bis 22 Uhr sind auf Antrag möglich (§ 28 Mutterschutzgesetz).
  • Schwangere dürfen Sie grundsätzlich nicht an Sonntagen beschäftigen. Bestimmte Ausnahmen sind in § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz geregelt.

Um Gefahren vorzubeugen, die von mangelhaften Geräten und Produkten ausgehen, verwenden Sie nur Geräte, die über CE-Zeichen verfügen. Insbesondere bei Geräten mit GS-Zeichen kann man davon ausgehen, dass diese Geräte dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen. Halten Sie für Ihre Geräte eine deutschsprachige Bedienungsanleitung vor.

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